Von „aufgedrängten Daten“ spricht man, wenn betroffene Personen personenbezogene Daten übermitteln, ohne dass der Verantwortliche diese Informationen angefragt hat, oder wenn die Angaben, die eine betroffene Person macht, über die abgefragten Informationen hinausgehen.
Beispielsweise füllen Mitarbeiter Freitextfelder mit personenbezogenen Daten aus. Oder Bewerber teilen ungefragt Erkrankungen mit oder schicken unaufgefordert ein Foto.
Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Datensparsamkeit, aber auch angesichts der Rechtsfolgen einer Datenverarbeitung, beispielsweise hinsichtlich etwaiger Informationspflichten, ist es für die Verantwortlichen wichtig, den Umgang mit einer solchen „aufgedrängten Verarbeitung“ zu regeln. Und darüber hinaus gilt es, die Beschäftigten dafür zu sensibilisieren, wie sie mit solchen Daten korrekt umzugehen haben.
Ist die DSGVO bei aufgedrängten Daten anwendbar?
Damit das Datenschutzrecht mit all seinen Rechtsfolgen Anwendung findet, ist ein Verarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nötig. Darunter fällt auch die Erhebung personenbezogener Daten.
Hierunter versteht die DSGVO ein erstmaliges und zielgerichtetes Zugreifen auf die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person. Es ist also ein aktives Tun des Verantwortlichen erforderlich.
Ein bloßes „Mitbekommen“ genügt nicht
An einem aktiven Tun seitens des Empfängers der Daten fehlt es jedoch zunächst bei der aufgedrängten Verarbeitung. Denn in diesen Fällen erhält der Verantwortlichen ohne sein Zutun diese personenbezogenen Daten. Auch wenn den aufgedrängten Daten eine Abfrage personenbezogener Daten vorausging, so wollte der Empfänger diese Angaben nicht erhalten.