Nicht vergessen: Verlautbarung der Kontaktdaten des DSB
Eine bisher wenig beachtete Pflicht im Zusammenhang mit der Benennung des Datenschutzbeauftragten findet sich in Art. 37 Abs. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ganz am Ende der Vorschrift.
Sie verpflichtet den Verantwortlichen zu einigen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen.
Veröffentlichungs- und Mitteilungspflicht
Hiernach müssen die Kontaktdaten des DSB veröffentlicht und der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 55 und 56 DSGVO) mitgeteilt werden.
Es reicht daher weder die bloße Veröffentlichung allein, ohne Meldung an die Aufsichtsbehörde, noch die bloße Meldung an die Aufsichtsbehörde ohne entsprechende Veröffentlichung.
Diese Pflicht gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Stellen als Verantwortliche für die Datenverarbeitung sowie für Auftragsverarbeiter.
Für öffentliche Stellen gibt es eine entsprechende Regelung in § 5 Abs. 5 BDSG. (Die Bezeichnung „BDSG“ bezieht sich in diesem Beitrag auf das neue BDSG.) Hiernach sind – neben der Veröffentlichung – der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Kontaktdaten mitzuteilen.
Veröffentlichung der Kontaktdaten des DSB
Die Pflicht, die Kontaktdaten des DSB zu veröffentlichen, dient im Wesentlichen den betroffenen Personen.
Sie sollen ihre Rechte leichter geltend machen können. Denn erster Ansprechpartner ist in der Regel der DSB.
Zu den Kontaktdaten zählen naturgemäß etwa die postalische Anschrift, die E-Mail-Adresse und/oder die Telefon- und Faxnummer des DSB, unter denen er dauerhaft kontaktiert werden kann und erreichbar ist.
Die Veröff…