Das Vertraulichkeitsgebot ist ein zentraler Pfeiler des Hinweisgeberschutzes. Es gibt zwei praxisrelevante Gruppen von Anwendungsfällen:
- die Weitergabe von Informationen durch Meldestellen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem HinSchG und
- den Umgang mit den datenschutzgesetzlichen Informations- und Auskunftsrechten betroffener Personen.
Erfasster Personenkreis
Das Vertraulichkeitsgebot ist in § 8 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geregelt. Es soll die Identität von Personen schützen, die von einer Meldung im Rahmen des HinSchG betroffen sind. Erfasst sind damit
- Personen, die Hinweise geben,
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, da ihnen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, und
- sonstige in einer Meldung genannte Personen, etwa beteiligte oder unbeteiligte Dritte wie Kollegen oder Vorgesetzte.
Das Vertraulichkeitsgebot bezieht sich nicht nur auf Identitätsangaben wie Vor- und Nachnamen, die eine unmittelbare Zuordnung ermöglichen. Es umfasst auch alle Informationen, aus denen sich die Identität der Personen ableiten lässt.