Vertraulichkeit nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Das Vertraulichkeitsgebot schützt die Identität von Hinweisgebern und weiteren Personen. Dieser Schutz ist aber nicht absolut. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die Regelungen sowie zum Zusammenspiel mit den datenschutzgesetzlichen Informations- und Auskunftsrechten.
Das Vertraulichkeitsgebot ist ein zentraler Pfeiler des Hinweisgeberschutzes. Es gibt zwei praxisrelevante Gruppen von Anwendungsfällen:
- die Weitergabe von Informationen durch Meldestellen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem HinSchG und
- den Umgang mit den datenschutzgesetzlichen Informations- und Auskunftsrechten betroffener Personen.
Erfasster Personenkreis
Das Vertraulichkeitsgebot ist in § 8 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geregelt. Es soll die Identität von Personen schützen, die von einer Meldung im Rahmen des HinSchG betroffen sind. Erfasst sind damit
- Personen, die Hinweise geben,
- Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, da ihnen ein Fehlverhalten vorgeworfen wird, und
- sonstige in einer Meldung genannte Personen, etwa beteiligte oder unbeteiligte Dritte wie Kollegen oder Vorgesetzte.
Das Vertraulichkeitsgebot bezieht sich nicht nur auf Identitätsangaben wie Vor- und Nachnamen, die eine unmittelbare Zuordnung ermöglichen. Es umfasst auch alle Informationen, aus denen sich die Identität der Personen ableiten lässt.
Wichtig
Das Gebot der Vertraulichkeit der Identität gilt unabhängig davon, ob die Meldestelle für die eingehende Meldung zuständig ist. Das folgt aus § 8 Abs. 2 HinSchG.
Beachten Sie die Anwendbarkeit!
Das Vertraulichkeitsgebot gemäß § 8 HinSchG gilt nur in Fällen, in denen das Gesetz tatsächlich anwendbar ist. Es k…