Wollen Behörden und Unternehmen KI einsetzen, müssen sie neben der Art der KI-Technologie Fragen zum Einsatzzweck, zu den verwendeten Daten und zum Betrieb klären. Damit dabei der Datenschutz nicht auf der Strecke bleibt, bieten sich Checklisten für die strukturierte Prüfung an. Eine davon sei hier vorgestellt.
Cloud-Apps spielen eine immer größere Rolle. Doch ihre Risiken sind leicht zu übersehen. Security-Lösungen wie Cloud Access Security Broker (CASB) sollen den Zugriff auf riskante Cloud-Anwendungen verhindern. Das könnte aber zulasten des Datenschutzes gehen.
Als Alternative zur klassischen Terminvereinbarung per Telefon bieten viele Arztpraxen mittlerweile Online-Tools an. Diese haben allerdings die Anforderungen aus der DSGVO zu erfüllen.
Gerade mit dem aktuellen Vormarsch von KI-Systemen ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung wichtiger denn je und ein wertvolles Instrument: nicht nur, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, sondern auch, um etwaige Risiken entdecken und adressieren zu können.
Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) ist eine wichtige Grundlage, um die DSGVO umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Ärztinnen und Ärzte, da sie häufig Gesundheitsdaten verarbeiten. Der Beitrag vermittelt Tipps, wie man in der Arztpraxis ein VVT erstellt.
Im Interview erklärt Dr. Eugen Ehmann, wie Datenschutzbeauftragte den Angemessenheitsbeschluss zum Data Privacy Framework (DPF) verstehen und bewerten können.
Seit der EuGH die Anwendung des Privacy Shield gestoppt hatte, griffen viele Unternehmen auf die EU-Standardvertragsklauseln zurück. Wird das noch nötig sein, nachdem das EU-US Data Privacy Framework (DPF) anwendbar ist? Die Antwort darauf fällt differenziert aus.
Der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum EU-US Data Privacy Framework ist in Kraft getreten. Aber Achtung: Der Angemessenheitsbeschluss führt für sich allein nicht dazu, dass Datenübermittlungen nun automatisch rechtmäßig wären.
Dass Beschäftigte von Unternehmen in Deutschland ganz oder teilweise aus dem Homeoffice in einem Drittstaat arbeiten, kommt seit der Corona-Pandemie deutlich häufiger vor als früher. Aus der Sicht des Datenschutzes ist dabei einiges zu beachten.
Setzen Verantwortliche Auftragsverarbeiter ein, deren Mutterkonzern in einem Drittstaat seinen Sitz hat, kann sich das auf die Zuverlässigkeit dieses Auftragsverarbeiters auswirken. Lesen Sie, in welchen Fällen das so ist und was die Datenschutzkonferenz (DSK) empfiehlt.