Nutzt Ihr Unternehmen noch die „alten“ Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)? Dann sollten Sie bald aktiv werden – denn Ende des Jahres werden diese Klauseln ungültig.
Dürfen Unternehmen auf einen „risikobasierten Ansatz“ setzen, wenn es um die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA geht? Nein, sagt die österreichische Datenschutzbehörde DSB. Sie lehnt diesen Ansatz ganz klar ab.
Nur die neuen EU-Standardvertragsklauseln zu verwenden, reicht nicht. Hinzukommen müssen die „ergänzenden Maßnahmen“. Seine Empfehlungen dazu hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) nun in einer Endfassung veröffentlicht.
Ausgangspunkt und zentraler Mechanismus, um die „ergänzenden Maßnahmen“ für die Datenübermittlung in Drittländer zu bestimmen und umzusetzen, ist eine Einzelfallbewertung oder Neudeutsch ein „Transfer Impact Assessment“ (kurz TIA). Was steckt genau hinter diesem Prozess?
Können Unternehmen und Behörden mit Sitz in der Europäischen Union ohne Probleme personenbezogene Daten nach Großbritannien übermitteln? Ja, denn die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2021 zwei Angemessenheitsbeschlüsse für das Vereinigte Königreich angenommen. Damit gilt Großbritannien als sicheres Drittland im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Wer personenbezogen Daten in Drittländer übermittelt und dafür die EU-Standardvertragsklauseln nutzt, muss trotzdem die Rechtslage im Drittland prüfen. Darauf weisen die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) und der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hin.
Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer außerhalb der EU hat die Europäische Kommission völlig neu gestaltete Standardvertragsklauseln vorgelegt. Erstmals stehen darüber hinaus auch offizielle Standardvertragsklauseln für die Auftragsverarbeitung zur Verfügung.
Der erste Teil zu den ergänzenden technischen Maßnahmen hat ihre Bedeutung betrachtet und Maßnahmen wie Verschlüsselung und Pseudonymisierung in ihren generellen Möglichkeiten hinterfragt. Nun geht es um die Wirksamkeit einzelner Maßnahmen und die Hinweise, die der Europäische Datenschutzausschuss dazu gibt.
Vom DSGVO-Staat über Nacht zum Drittland! So lauteten die Befürchtungen für die Datenschutz-Folgen des Brexits. So schlimm kam es vorerst nicht, eine Übergangsfrist wurde eingeräumt. Im Interview erklärt Dr. Imke Sommer, die bremische Datenschutzbeauftragte, was für den Datentransfer nach UK gilt und welche Maßnahmen getroffen werden sollten.