Was hat sich geändert? Oder hat sich etwa gar nichts geändert? Das Ergebnis der EuGH-Entscheidung und damit ihre Auswirkungen sind nicht so offensichtlich, wie es scheint. Denn das Gericht hat sich – überspitzt formuliert – mit einer zum Zeitpunkt der Entscheidung in Deutschland nicht geltenden Cookie-Regelung befasst.
Manchmal führen Fälle, die ziemlich ungewöhnlich sind, zu wichtigen rechtlichen Klarstellungen auch im Datenschutz. Ein gutes Beispiel ist eine aktuelle Entscheidung des EuGH zu einem Fall aus Lettland. Sie macht unter anderem Aussagen dazu, wann eine Verarbeitung eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ ist.
Datenschutz im religiösen Bereich – das scheint nichts, worum sich der normale Datenschützer kümmern muss. Manchmal entscheiden Gerichte allerdings anhand eines solchen Falls Grundsatzfragen von allgemeinem Interesse. Genau das ist bei einer Entscheidung des EuGH der Fall, die sich mit Datenschutzfragen bei den Zeugen Jehovas in Finnland befasst. Die Entscheidung ist so wichtig, dass sie jedem Datenschützer bekannt sein muss.
Der Datenschutz auf einer Facebook-Fanpage ist nicht ausschließlich das Problem von Facebook. Seit dieser Entscheidung des EuGH herrscht helle Aufregung in Unternehmen, aber auch in Vereinen und anderen Organisationen, die eine Fanpage betreiben. Die Grundsätze, die der EuGH aufgestellt hat, gelten eindeutig auch für die DSGVO. Das macht die Entscheidung auf Jahre hinaus grundlegend wichtig.