„Berechtigte Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dienen in der Praxis häufig als Rechtsgrundlage, um personenbezogene Daten zu verarbeiten. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) warnt jedoch in den neuen Leitlinien davor, „berechtigte Interessen“ als letzte Möglichkeit zu nutzen, um eine Verarbeitung irgendwie zu rechtfertigen, wenn alle anderen Rechtsgrundlagen von Art. 6 DSGVO nicht greifen.
Umfassende Prüfung erforderlich
Nach Auffassung des EDSA ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO weder eine einfach anzuwendende Verarbeitungsgrundlage noch als Auffangbecken gedacht. Vielmehr müssen Verantwortliche eine umfassende Prüfung durchführen, um „berechtigte Interessen“ als Rechtsgrundlage nutzen zu können.
Dafür sind nach den Leitlinien drei Prüfschritte erforderlich:
- rechtmäßiges Interesse des Verantwortlichen
- Notwendigkeit der Verarbeitung für die legitimen Interessen des Verantwortlichen
- Interessenabwägung im eigentlichen Sinne