Berechtigtes Interesse: Genügt das für Direktwerbung?
Das Marketing freut sich, dass es mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nun freie Fahrt bei der Werbung hat? Ganz so einfach ist es leider nicht.
Bringen Sie den Kolleginnen und Kollegen näher, dass es schon etwas mehr braucht als das „berechtigte Interesse“.
Die DSGVO hat als EU-Verordnung Vorrang vor allen nationalen Regelungen, die denselben Sachverhalt regeln.
Auf den ersten Blick ließe sich also argumentieren, dass die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht mehr gelten. Beispiel: Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die DSGVO fordert eine solche aber nicht, und Erwägungsgrund 47 bezeichnet zudem die Direktwerbung als berechtigtes Interesse.
Hätte die DSGVO nun Vorrang vor dem UWG, wäre keine Einwilligung mehr nötig.
Das Argument ist schön, aber zu kurz gesprungen. Die Gesichtspunkte, die der Infokasten vertiefend erklärt, machen dies deutlich.
DSGVO und UWG: nur zusammen ein vollständiges Bild
Die Regelung in § 7 UWG dient der Umsetzung von Art. 13 der Datenschutzrichtlinie 2002/58/EG, also der sogenannten ePrivacy-Richtlinie.
Die DSGVO sieht in ihrem Art. 95 – vereinfacht – vor, dass die DSGVO nationale Regelungen, die die ePrivacy-Richtlinie umsetzen, nicht verdrängt. Ein gewisser Argumentationsspielraum bleibt dennoch. Denn Art. 13 der ePrivacy-Richtlinie gibt den § 7 UWG nicht wörtlich vor (vertiefend: Eckhardt, Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – Auswirkungen auf Werbung mittels elektronischer Post, M…