Das Löschkonzept – ein Beispiel
Mitten im Block der Betroffenenrechte findet sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Artikel 17 mit seinem „Recht auf Löschung“, auch „Recht auf Vergessenwerden“ genannt.
Da liegt es nahe, zu denken, dass dies etwas ist, was die betroffene Person aktiv wahrnimmt. Wer so denkt, denkt nicht weit genug.
Das Recht auf Löschung
Schaut man sich Art. 17 DSGVO an, erweckt er zunächst den Eindruck, die betroffene Person müsse selbst von diesem Recht Gebrauch machen („Die betroffene Person hat das Recht … zu verlangen …“). Weiter heißt es: „der Verantwortliche ist verpflichtet“, was logischerweise den Gegenpart zu „hat das Recht“ darstellt.
Hat jemand einen Rechtsanspruch, muss ihn das entsprechende Gegenüber erfüllen.
Das ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Denn der Verantwortliche kann sich, was das Löschen angeht, nicht darauf zurückziehen, dass er dem Löschgebot nur dann nachkommt, wenn die betroffene Person ihre Ansprüche geltend macht.
Die Auflistung in Art. 17 Abs. 1 DSGVO legt fest, wann der Verantwortliche die Daten unverzüglich zu löschen hat, unabhängig davon, ob die betroffene Person ein Löschen einfordert.
Das gilt etwa, wenn die Zwecke für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten entfallen. Das Gleiche gilt bei unrechtmäßiger Verarbeitung. Und noch weitere Gründe finden sich in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b, d–f DSGVO.
Zusätzlich zum reaktiven Löschen auf Anforderung durch die betroffene Person muss sich der Verantwortliche also Gedanken zum aktiven, zyklischen Löschen ohne Anforderung durch die betroffene Person machen.
Da…