Der Stand der Technik unter der Datenschutz-Grundverordnung
Dabei kommt dem „Stand der Technik“ eine besondere Rolle zu. Denn er verspricht sozusagen als Qualitätsmerkmal, dass er wirksam ist und mögliche überschießende Kosten von Vornherein ausgeschlossen sind.
Im Vorfeld der Entscheidung, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) ein Verantwortlicher im Unternehmen oder in der Behörde einsetzen muss, um den technischen Datenschutz zu gewährleisten, stellen sich meist zwei grundsätzliche Fragen:
- Welche Maßnahmen gibt es?
- Wie hoch ist der Aufwand – und wie hoch sind damit die Kosten –, um diese Maßnahmen umzusetzen?
Schutzmaßnahmen im technischen Datenschutz
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat den technischen Datenschutz zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen deutlich gestärkt und in vier wesentlichen Artikeln festgeschrieben:
- Die Verantwortung regelt Art. 24 DSGVO.
- Die Forderung, die Datenschutzgrundsätze von Art. 5 auch technisch / orga…