Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

22. Juni 2020

Die Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden

DP+
Die Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden
Bild: iStock.com / izusek
0,00 (0)
Mehr als Geldbußen
Geht es um Sanktionen der Aufsichtsbehörden, gilt meist der erste Gedanke den Geldbußen. Doch es gibt weit mehr Möglichkeiten, wie eine Aufsichtsbehörde gegen Verantwortliche vorgehen kann.

Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Überblick

Wer sich den Befugnissen der Datenschutzaufsichtsbehörden widmet, muss zunächst Klarheit darüber haben, welche Aufgaben die Aufsichten erfüllen sollen. Art. 57 DSGVO regelt detailliert, welche Aufgaben den Datenschutzaufsichtsbehörden obliegen.

Allein Art. 57 Abs. 1 DSGVO enthält 22 Aufgaben. Es lohnt sich für alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, diese Liste im Einzelnen durchzugehen. Im Wesentlichen betreffen die Aufgaben die folgenden Punkte:

  • die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu überwachen und durchzusetzen
  • Anfragen und Beschwerden von betroffenen Personen zu bearbeiten
  • Unternehmen für den Datenschutz zu sensibilisieren
  • Untersuchungen über die Anwendung der Vorschriften durchzuführen

Die DSGVO adressiert ganz ausdrücklich eine Vielzahl von Interessengruppen, für die die Datenschutzaufsichtsbehörden die genannten Aufgaben wahrnehmen sollen. Dazu gehören:

  • die Öffentlichkeit (Art. 57 Abs. 1 Buchst. b)
  • alle betroffenen Personen und Beratungssuchenden (Art. 57 Abs. 1 Buchst. d, e, f, l)
  • nationale Parlamente, Regierungen und andere Einrichtungen und Gremien (Art. 57 Abs. 1 Buchst. c)
  • andere Aufsichtsbehörden (Art. 57 Abs. 1 Buchst. g)
  • alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (Art. 57 Abs. 1 Buchst. d)

Die Aufsichtsbehörden sind sogar angehalten, maßgebliche Entwicklungen in der schnelllebigen Wirtschafts- und Digitalwelt zu verfolgen. Das betrifft etwa Informations- und Kommunikationstechnologien und neue Geschäftspraktiken (Art. 57 Abs. 1 Buchst. i).

Die Befu…

Dr. Sabine Stetter
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Sabine Stetter
Dr. Sabine Stetter
Dr. Sabine Stetter ist Fachanwältin für Strafrecht und Fachanwältin für Steuerrecht, leitet die von ihr gegründete Kanzlei Stetter Rechtsanwälte. Die Kanzlei ist spezialisiert auf Wirtschaftsstrafrecht. Spezialgebiete umfassen u.a. internationale Verfahren und die Verteidigung gegen Unternehmensgeldbußen.
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.