Die Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden
Die Aufgaben der Aufsichtsbehörden im Überblick
Wer sich den Befugnissen der Datenschutzaufsichtsbehörden widmet, muss zunächst Klarheit darüber haben, welche Aufgaben die Aufsichten erfüllen sollen. Art. 57 DSGVO regelt detailliert, welche Aufgaben den Datenschutzaufsichtsbehörden obliegen.
Allein Art. 57 Abs. 1 DSGVO enthält 22 Aufgaben. Es lohnt sich für alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter, diese Liste im Einzelnen durchzugehen. Im Wesentlichen betreffen die Aufgaben die folgenden Punkte:
- die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung zu überwachen und durchzusetzen
- Anfragen und Beschwerden von betroffenen Personen zu bearbeiten
- Unternehmen für den Datenschutz zu sensibilisieren
- Untersuchungen über die Anwendung der Vorschriften durchzuführen
Die DSGVO adressiert ganz ausdrücklich eine Vielzahl von Interessengruppen, für die die Datenschutzaufsichtsbehörden die genannten Aufgaben wahrnehmen sollen. Dazu gehören:
- die Öffentlichkeit (Art. 57 Abs. 1 Buchst. b)
- alle betroffenen Personen und Beratungssuchenden (Art. 57 Abs. 1 Buchst. d, e, f, l)
- nationale Parlamente, Regierungen und andere Einrichtungen und Gremien (Art. 57 Abs. 1 Buchst. c)
- andere Aufsichtsbehörden (Art. 57 Abs. 1 Buchst. g)
- alle Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (Art. 57 Abs. 1 Buchst. d)
Die Aufsichtsbehörden sind sogar angehalten, maßgebliche Entwicklungen in der schnelllebigen Wirtschafts- und Digitalwelt zu verfolgen. Das betrifft etwa Informations- und Kommunikationstechnologien und neue Geschäftspraktiken (Art. 57 Abs. 1 Buchst. i).