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23. April 2019

Heimliche Filmaufnahmen in der Polizeistation

Heimliche Filmaufnahmen in der Polizeistation
Bild: iStock.com / art_squirrel
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Journalistische, persönliche oder familiäre Tätigkeiten
Manchmal führen Fälle, die ziemlich ungewöhnlich sind, zu wichtigen rechtlichen Klarstellungen auch im Datenschutz. Ein gutes Beispiel ist eine aktuelle Entscheidung des EuGH zu einem Fall aus Lettland. Sie macht unter anderem Aussagen dazu, wann eine Verarbeitung eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ ist.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) nutzte den Fall dazu, einige grundlegende Dinge klarzustellen:

  • Dabei geht es zum einen um die Frage, wann „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ vorliegen.
  • Zum anderen befasst er sich damit, wann eine „journalistische Tätigkeit“ gegeben ist.

In beiden Fällen wäre das EU-Datenschutzrecht insgesamt nicht anwendbar.

Sachverhalt

Ein Mann musste auf einer Polizeistation in Lettland eine Aussage machen. Es ging dabei um ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren, über das der EuGH nichts Näheres sagt.

Dabei filmte der Mann die Polizeibeamten. Dies geschah offensichtlich heimlich. Die Aufnahmen stellte er auf YouTube. Damit wollte der Mann öffentlich darauf hinweisen, dass die Polizei aus seiner Sicht rechtswidrig gehandelt hat.

Auf den Aufnahmen sind mehrere Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes zu sehen.

Die lettische Datenschutz-Aufsichtsbehörde forderte den Mann auf, die Löschung des Videos auf YouTube und auf anderen Webseiten zu veranlassen. Gegen diese Anordnung wehrt er sich.

Zwei Fragen an den EuGH

Der Oberste Gerichtshof Lettlands, bei dem der Fall schließlich landete, möchte vom EuGH im Kern zwei Fragen geklärt wissen:

  • Frage 1: Ist auf dieses Geschehen das EU-Datenschutzrecht anzuwenden?
  • Frage 2: Lässt sich das Vorgehen des Mannes als eine Tätigkeit zu journalistischen Zwecken ansehen?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) war für den Fall rein formal gesehen noch nicht relevant. Maßgebliche rechtliche Regelung ist vielmehr noch ihr Vorgänger, die EG-Datenschutzrichtlinie 95/46.

Dies macht im Ergebnis jedoch keinen Unterschied. Die für den Fall einschlägigen Vorschriften wurden nämlich inhaltlich unverändert aus der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 in die DSGVO übernommen.

Frage 1: Anwendbarkeit des EU-Datenschutzrechts

Die erste Frage geht dahin, ob das Filmen der Polizeibeamten und die Veröffentlichung dieser Aufnahmen auf YouTube oder einer anderen Video-Webseite im Netz in den Anwendungsbereich des EU-Datenschutzrechts fällt.

Der EuGH bejaht dies ohne Wenn und Aber. Dabei hebt er Folgendes hervor:

  • Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild fällt unter den Begriff „personenbezogene Daten“.
  • Die Aufzeichnung von Aufnahmen einer Person auf einer „kontinuierlichen Speichervorrichtung“, etwa im Speicher einer Digitalkamera oder auf einer Festplatte, stellt eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten dar.
  • Die Frage, wie oft es zu einer Aufzeichnung gekommen ist, ist für den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts unerheblich. Es erfasst „jeden Vorgang“, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt. Damit erfasst es auch Aufzeichnungen, die nur ein einziges Mal erfolgt sind.
  • Das Hochladen von Daten im Internet erfolgt nicht im Rahmen der Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Sie werden im Internet nämlich einer unbestimmten Zahl von Personen zugänglich gemacht.
  • An der Einstufung von Informationen als personenbezogene Daten ändert sich nichts dadurch, dass sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen. Das EU-Datenschutzrecht ist als auch dann anwendbar, wenn Polizeibeamte in Ausübung ihres Amtes gefilmt werden.

Weite Auslegung des Personenbezugs

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Gerichtshof den Begriff der personenbezogenen Daten mehr oder weniger so weit wie möglich auslegt.

Er unterbindet alle Versuche, Informationen, die in irgendeinem Bezug zu einer natürlichen Person stehen, von diesem Begriff auszunehmen.

Enge Auslegung „persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“

Dagegen legt er den Begriff der „Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ bewusst eng aus.

Nach Auffassung des EuGH liegen sie auf keinen Fall vor, wenn personenbezogene Daten einem unbegrenzten Personenkreis im Internet zugänglich gemacht werden.

Dann verlassen die Daten den Bereich ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Damit vermeidet es der EuGH ganz bewusst, den Anwendungsbereich des EU-Datenschutzrechts zu stark einzuengen.

Seine Begründung: Jede Ausnahme vom Anwendungsbereich des EU-Datenschutzrechts verringert den Grundrechtsschutz für den Betroffenen.

Denn das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten ist in Art. 8 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union als Grundrecht verankert.

Die praktische Bedeutung dieser Auffassung ist erheblich. Jeder, der etwa Familienbilder allgemein zugänglich auf Facebook stellt, unterliegt dabei dem EU-Datenschutzrecht.

Zweite Frage: Vorliegen journalistischer Zwecke?

Ebenfalls nicht anwendbar wäre das EU-Datenschutzrecht, wenn eine journalistische Tätigkeit vorläge.

Darauf beruft sich der Mann, der die Aufnahmen angefertigt hat. Er ist der Auffassung, dass die Veröffentlichung der Aufnahmen auf YouTube eine journalistische Tätigkeit darstelle.

Der Gerichtshof lässt die Frage im Ergebnis offen. Dabei hebt er folgende Aspekte hervor, die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sind:

  • Auf der einen Seite steht das Grundrecht auf den Schutz der Privatsphäre, auf der anderen Seite das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Beide Grundrechte müssen miteinander in Einklang gebracht werden. Notwendig ist ein Gleichgewicht zwischen den beiden Grundrechten.
  • Dabei muss der Begriff der journalistischen Tätigkeit weit ausgelegt werden. Die Begründung des EuGH: Die Freiheit der Meinungsäußerung hat in jeder demokratischen Gesellschaft eine besondere Bedeutung.
  • Eine journalistische Tätigkeit kann deshalb nicht nur durch Medienunternehmen ausgeübt werden, sondern auch durch einzelne Personen. Dabei muss es sich nicht um Berufsjournalisten handeln. Auch eine Privatperson kann im Einzelfall eine journalistische Tätigkeit ausüben.
  • Eine journalistische Tätigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit den Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Das kann der Fall sein, wenn eine Veröffentlichung erfolgt, um auf vorschriftswidrige Praktiken staatlicher Stellen hinzuweisen. Es sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar.

Festlegung von Entscheidungskriterien

Der Gerichtshof entscheidet nicht abschließend, ob im vorliegenden Fall eine journalistische Tätigkeit gegeben ist. Dies festzustellen, ist nach seiner Auffassung die Aufgabe der zuständigen Gerichte in Lettland, also der nationalen Gerichte.

Er nennt jedoch verschiedene Kriterien, die dabei zu berücksichtigen sind. Seines Erachtens sind vor allem folgende Fragen zu stellen:

  • Geht es um einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse?
  • Wie ist der Bekanntheitsgrad der betroffenen Person?
  • Was genau ist Gegenstand der Berichterstattung?
  • Welchen Inhalt hat die Veröffentlichung?
  • Was sind ihre Auswirkungen?
  • Unter welchen Umständen sind die Informationen erlangt worden?
  • Sind die Informationen inhaltlich richtig?
  • Wurden die von der Aufzeichnung betroffenen Personen über die Aufzeichnung und deren Zwecke informiert?

Besondere Rolle des EuGH

Dass der Gerichtshof keine abschließende Entscheidung trifft, erklärt sich aus einer besonderen Rolle.

Er ist keine „zusätzliche Instanz“, die nach den nationalen Gerichten angerufen werden kann. Vielmehr ist es seine Aufgabe, Fragen nach der Auslegung von Rechtsvorschriften der EU zu beantworten.

Salopp gesagt, ist er eine Art Auskunftsbüro für die nationalen Gerichte. Es ist dann Sache der nationalen Gerichte, seine Auslegungshinweise im konkreten Fall sachgerecht anzuwenden.

Der Wert der vorliegenden Entscheidung liegt also nicht darin, dass der Einzelfall nun abschließend geklärt wäre.

Vielmehr hat der Gerichtshof aus Anlass des Einzelfalls eine ganze Reihe genereller Aussagen gemacht, die auch in anderen Fällen zu berücksichtigen sind.

Besondere Brisanz haben dabei seine Hinweise dazu, wann eine journalistische Tätigkeit vorliegt.

Voraussichtlich werden Einzelpersonen künftig immer wieder versuchen, ihre Vorgehensweise als journalistische Tätigkeit darzustellen. Dann ist nämlich das EU-Datenschutzrecht nicht anwendbar.

Die Folge: Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde kann keinerlei Anordnungen erlassen, auch keine Anordnung auf Löschung von Daten.

Maßgebliche Vorschriften in der DSGVO

Wie schon erwähnt, war die DSGVO im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden.

Die Rechtsvorschriften, auf die es ankäme, wenn sie bereits anwendbar wäre, finden sich an folgenden Stellen:

  • Keine Anwendung der Verordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten: Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO
  • Verarbeitung zu journalistischen Zwecken: Art. 85 Abs. 1 DSGVO

Inhaltlich bringen diese Regelungen gegenüber den bisher maßgeblichen Regelungen in der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46 nichts Neues.

Strafbarkeit der Aufnahmen?

Zur Strafbarkeit der Aufnahmen sagt der EuGH nichts, und zwar einfach deshalb, weil er dazu nicht gefragt wurde.

Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Verbreitung der Aufnahmen auf YouTube jedenfalls nach deutschem Recht strafbar wäre.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Fall ereignet hat, war dies zweifellos der Fall. Damals galt nämlich die einschlägige Strafvorschrift des § 33 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) eindeutig noch.

Ob dies inzwischen noch der Fall ist, ist umstritten. Immerhin erlaubt Art. 84 DSGVO den Mitgliedstaaten, neben den Regelungen der DSGVO noch weitere Sanktionen für Verstöße vorzusehen. Viele Juristen sind der Meinung, dass damit § 33 KUG weiterhin anwendbar ist.

Für den vorliegenden Fall hat dies nur theoretische Bedeutung. Denn er spielt in Lettland und nicht in Deutschland, und es ist auch kein Deutscher beteiligt.

Dennoch muss man für deutsche Verhältnisse vor diesem Hintergrund sagen: Zur Nachahmung keinesfalls empfohlen!

Das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019 trägt das Aktenzeichen C-345/17 und ist abrufbar unter http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=210766&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4545385.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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