Sperrung nach der Datenschutz-Grundverordnung: Das ist neu
Betroffene haben ein Interesse daran, dass der Verantwortliche ihre Daten nur so lange speichert, wie es tatsächlich erforderlich ist. Doch eine Löschung ist nicht in jedem Fall möglich, da Daten z.B. aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben archiviert werden müssen.
Derzeit sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in § 35 Abs. 3 Nr. 1 u.a. vor, dass Daten für Zwecke der Archivierung weiterhin gespeichert werden dürfen, wenn der Verantwortliche sie sperrt. Die Sperrung war de facto das mildere Mittel zur Löschung.
Künftig: „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“ gemäß Art. 18 DSGVO
Die DSGVO regelt nun in Art. 18 das „Recht auf Einschränkung der Verarbeitung“. Es ist nicht deckungsgleich mit dem bekannten Recht auf Sperrung, sondern als ein subjektives Recht des Betroffenen ausgestaltet.
Das bedeutet: Nicht der Verantwortliche hat ein Recht auf Sperrung, sondern der Betroffene.
Voraussetzungen für die Einschränkung der Verarbeitung
Die Voraussetzungen, unter denen der Betroffene vom Verantwortlichen künftig eine „Einschränkung der Verarbeitung“ (Sperrung) seiner personenbezogenen Daten verlangen kann und gemäß derer der Verantwortliche zur Sperrung verpflichtet ist, regelt Art. 18 Abs. 1 Buchst. a–d DSGVO. Es kommen dabei die folgenden Fälle in Betracht:
- Bestreiten der Richtigkeit: Bestreitet der Betroffene die Richtigkeit der gespeicherten Daten, darf der Verantwortliche für die Dauer der Prüfung die Daten in gesperrter Form speichern.
- Einschränkungsverlangen: Die Verarbeitung ist unrechtmäßig; der Betroffene lehnt die Löschung der Daten aber ab und verl…