Wann ist nach DSGVO und BDSG die Benennung eines DSB nötig?
Die Pflicht zur Benennung eines oder einer Datenschutzbeauftragten (DSB) ergibt sich für Verantwortliche und für Auftragsverarbeiter aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. aus dem sie ergänzenden Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Jeder Verantwortliche bzw. Auftragsverarbeiter muss dabei eigenständig prüfen, ob für ihn eine solche Pflicht besteht.
Die DSGVO regelt in Artikel 37 (Benennung eines Datenschutzbeauftragten), wann ein oder eine DSB zu bestellen ist. Unternehmen müssen danach in jedem Fall einen oder eine DSB benennen, wenn
- die Kerntätigkeit des Unternehmens in Verarbeitungsvorgängen besteht, die aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und / oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder
- die Kerntätigkeit des Unternehmens darin besteht, besondere Kategorien personenbezogener Daten umfangreich zu verarbeiten.
Für Deutschland macht das BDSG noch die Ergänzung, dass die Pflicht zur Benennung nur besteht, soweit sich in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.