Erstmals Datenschutz-Geldbuße gegen Privatperson
Diese Erfahrung musste ein Privatmann machen, dem der Landes-Datenschutzbeauftragte von Sachsen-Anhalt einen Bußgeld-Bescheid in Höhe von 2.000 Euro geschickt hat.
Darin wurden dem Mann zehn Datenschutz-Verstöße vorgeworfen.
Offener Versand von E-Mail-Adressen
Der Mann verschickte mehrfach E-Mails an über 100 Empfänger und setzte dabei die Empfängeradressen in das Feld CC. Somit waren die E-Mail-Adressen aller anderen Empfänger ersichtlich und damit auch zu verarbeiten. Wie die Behörde ausführte, seien bis zu 150 personenbezogene Adressen erkennbar gewesen.
Die Mails waren Beschwerden, Stellungnahmen und Verunglimpfungen, aber auch Strafanzeigen gegen Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik.
Gegenstand der Geldbuße waren indes nicht die Inhalte der Mails, sondern der offene E-Mail-Verteiler.
Bei einer rein privaten oder familiären Datenverarbeitung wäre die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht anwendbar. Der Mann hatte aber die engen Grenzen der Privatheit verlassen.
Empfängerkreis gab den Ausschlag
Die private Datenverarbeitung verließ der Mann in diesem Fall durch die Wahl des Empfängerkreises. Hätte er seine Mail nur an ihm persönlich bekannte Personen geschickt, wäre die DSGVO nicht anwendbar gewesen.
Da er sich aber für einen Verteilerkreis entschied, der in großen Teilen auch im öffentlichen Bereich angesiedelt war, ging er über die rein private Datenverarbeitung hinaus.
„Der Mann hat sich uns gegenüber immer wieder auf die Meinungsfreiheit berufen, aber diese gestattet keine solchen offenen Verteiler“, sagte der zuständige Landesdatenschützer von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, in einem Interview der Mitteldeutschen Zeitung.