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17. November 2020

Anforderungen an eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht

Eine Datenschutzaufsichtsbehörde braucht gewisse Informationen, um einer Beschwerde auch nachgehen zu können
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Durchaus anspruchsvoll
Jeder hat das Recht, sich bei der Datenschutzaufsicht zu beschweren. Aber was muss man dabei alles darlegen? Und wann kann die Datenschutzaufsicht eine Beschwerde zurückweisen, weil sie zu allgemein gehalten ist?

Zu dürre Angaben in einer Beschwerde

„Hiermit möchte ich mich beschweren.“ Dass eine Datenschutzaufsichtsbehörde mit einem solchen Satz allein nichts anfangen kann, liegt auf der Hand. Sie kann daraus schlicht nicht erkennen, um was es geht. Aber ganz so einfach ist der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht Mainz entscheiden hatte, natürlich nicht. Ein bisschen mehr hatte der Beschwerdeführer schon gesagt. Die Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz hielt seine Darlegungen trotzdem für ungenügend.

Die Aufsichtsbehörde will nicht mehr

Zweimal fragte sie nach, dann hatte sie genug. Schließlich erließ sie einen förmlichen Bescheid. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass „das Beschwerdeverfahren beendet sei.“ Das wollte sich der Beschwerdeführer nicht gefallen lassen. Deshalb erhob er Klage.

Seine Forderung: Das Gericht solle die Aufsichtsbehörde dazu verpflichten, über seine Beschwerde zu entscheiden.

Grundsätzliche Ausführungen des Gerichts

So lässt sich die Ausgangssituation zusammenfassen. Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, grundsätzlich dazu Stellung zu nehmen, welchen Anforderungen eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht genügen muss.

Am 5. Februar 2019 hatte sich der spätere Kläger bei der Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz beschwert. Dabei schilderte er Folgendes:

  • Er habe in letzter Zeit verschiedene Behörden um Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebeten. Dabei habe er folgende Behörden angeschrieben: Staatsanwaltschaft Mainz, Sozialgericht Mainz, Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz, Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz.
  • Aus den Antworten der Behörden wolle er erkennen, welche Dokumente er löschen lassen könne.
  • Lediglich die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz sei für diesen Zweck ausreichend.
  • Anhand der anderen Auskünfte könne er dagegen nicht erkennen, welche Dokumente er löschen lassen könne.
  • Deshalb bezweifle er, dass die Antworten der anderen Behörden den Vorgaben der DSGVO entsprechen.

Vorlage von einigen wenigen Schreiben

Der Beschwerde waren lediglich die Auskunftsschreiben der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz beigefügt.

Die Datenschutzaufsicht forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, seine Beschwerde näher zu erläutern. Insbesondere forderte sie ihn auf, auch die Auskunftsschreiben der anderen Behörden vorzulegen. Diese Aufforderungen hatten nur einen sehr begrenzten Erfolg.

Nachfragen bleiben erfolglos

Völlig unklar blieb bis zum Schluss, ob der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Mainz, vom Justizministerium Rheinland-Pfalz und vom Petitionsausschuss des Landtags-Rheinland-Pfalz-Pfalz überhaupt eine Antwort erhalten hat.

Vom Sozialgericht Mainz und vom Landessozialgericht Rainer-Pfalz legte er lediglich Schreiben vor, die sich irgendwie auf seine Auskunftsforderungen bezogen. Die eigentlichen Auskunftsschreiben übermittelte er dagegen nicht.

Kritik an unterschiedlicher Handhabung der Behörden

Statt weitere Unterlagen vorzulegen, kritisierte der Beschwerdeführer in einem Schreiben an die Datenschutzaufsicht vom 18. April 2019, dass die von ihm angeschriebenen Behörden ihrer Auskunftspflicht unterschiedlich nachkommen würden. Darum müsse sich die Datenschutzaufsicht kümmern und für eine einheitliche Handhabung sorgen.

Bescheid über die „Beendigung des Beschwerdeverfahrens“

Nun wurde es der Datenschutzaufsicht zu viel. Am 26. April 2019 erließ sie gegenüber dem Beschwerdeführer einen förmlichen Bescheid. Darin teilte sie mit, dass sie das Beschwerdeverfahren beendet habe.

Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Schreiben vom 18. April 2019 keine neuen Tatsachen mitgeteilt, sondern lediglich seine eigene Rechtsauffassung dargestellt.

Klage zum Verwaltungsgericht als Reaktion

Auf diesen Bescheid reagierte der Beschwerdeführer mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. In der Klagebegründung führte er aus, die Datenschutzaufsicht müsse dafür Sorge tragen, dass die staatlichen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO einheitlich auslegen und handhaben.

Deshalb müsse das Gericht die Aufsichtsbehörde dazu verurteilen, über seine Beschwerde vom 5. Februar 2019 entsprechend zu entscheiden.

Schon die Klagebefugnis fehlt

Das Gericht hält die Klage weder für zulässig noch für begründet. Die Zulässigkeit scheitere schon daran, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Denn er habe nicht dargelegt, in welchen Rechten er sich verletzt fühlt.

Kein Anspruch auf einheitliche Rechtsanwendung

Nach Auffassung des Gerichts hat ein einzelner Bürger keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass verschiedene Behörden Rechtsvorschriften einheitlich anwenden. Darauf ließe sich eine Klage deshalb nicht stützen.

Nötig sei eine Darlegung, welches subjektive Recht angeblich verletzt sei. Der Kläger habe jedoch in keiner Weise begründet, worin er einen Verstoß gegen sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DS GVO sehe und warum ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde erforderlich sei.

Klage auch inhaltlich nicht begründet

Da das Gericht die Klage schon nicht für zulässig hält, hätte es an dieser Stelle seine Ausführungen beenden können. Stattdessen geht es jedoch zusätzlich darauf ein, warum es die Klage auch inhaltlich nicht für begründet hält.

Der Kläger lieferte zu wenige Informationen

Als Ausgangspunkt hält das Gericht fest: Der Bescheid des Klägers vom 26. April 2019, in dem die Aufsichtsbehörde mitgeteilt hat, das Beschwerdeverfahren sei beendet, ist rechtmäßig.

Dies liegt daran, dass der Aufsichtsbehörde zu wenig konkrete Informationen übermittelt wurden, um einen möglichen Datenschutzverstoß prüfen zu können.

Formlos heißt nicht substanzlos!

Zwar kann jede betroffene Person eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde formlos einreichen. Auch inhaltlich dürfen die Behörden keine zu strengen Anforderungen an eine solche Beschwerde stellen. Jeder soll sein Beschwerderecht einfach und unbürokratisch ausüben können.

Zumindest ansatzweise muss die Aufsichtsbehörde jedoch erkennen können, welchen Verstoß gegen das Datenschutzrecht die betroffene Person rügt.

Ein Beschwerdeführer kann von der Aufsichtsbehörde keine „Ermittlungen ins Blaue hinein“ verlangen. Genau dies wäre hier jedoch der Fall, wenn die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde des Klägers eingehen müsste.

Keine Basis für eine sinnvolle Prüfung vorhanden

Die Aufsichtsbehörde hatte den Kläger zweimal aufgefordert, seine Beschwerde zu konkretisieren. Dennoch hat er noch nicht einmal alle Antwortschreiben vorgelegt, die er von den angeschriebenen Behörden erhalten hat. Er hat auch nicht dargelegt, ob ihm einzelne Behörden vielleicht überhaupt nicht geantwortet haben.

Auf dieser Basis kann die Aufsichtsbehörde noch nicht einmal prüfen, ob die verschiedenen Behörden das Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO tatsächlich unterschiedlich interpretieren.

Ob die angeschriebenen Behörden das individuelle Auskunftsrecht des Klägers konkret verletzt haben, kann sie erst recht nicht feststellen.

Ergebnis: Beendigung des Beschwerdeverfahrens rechtens!

Insgesamt war es deshalb rechtens, dass die Aufsichtsbehörde das Beschwerdeverfahren durch einen Bescheid förmlich beendet hat.

Eigentümliches Verhalten des Klägers

Bei der Lektüre des Urteils könnte man auf die Idee kommen, dass es sich beim Kläger um einen Querulanten handelt. Mit solchen Spekulationen ist jedoch Vorsicht geboten. Der bloße Umstand, dass er zahlreiche Behörden zur Auskunft auffordert, macht ihn sicher nicht zum Querulanten. Solche Auskünfte sind schließlich sein gutes Recht gemäß Art. 15 DSGVO.

Allerdings verstört es, dass der Kläger selbst auf zweimaliges Nachfragen der Aufsichtsbehörde noch nicht einmal alle Antwortschreiben der diversen Behörden vorgelegt hat. Das hätte ihm leicht möglich sein müssen.

Deshalb muss er sich nicht wundern, dass die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit schließlich auf sich beruhen ließ. Denn wahrscheinlich warten hunderte andere Beschwerdeführer, die ausreichende Angaben gemacht haben, auf eine angemessene Antwort. Dafür braucht die Aufsichtsbehörde ihre Kapazitäten dringend.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22.7.2020 trägt das Aktenzeichen 1 K 473/19.MZ. Es ist abrufbar unter http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/7qe/page/bsrlpprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&doc.id=MWRE200003368&doc.part=L.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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