Aufsichtsbehörden für den Datenschutz
Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz sind dafür zuständig, die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften zu überwachen.
Weitere Aufgaben der Behörden sind unter anderem die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit und von betroffenen Personen. Auch Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sollen die Behörden sensibilisieren – diese Bedeutung der Aufsichtsbehörden sieht die DSGVO jedoch nicht vor.
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
Aussagen über Aufsichtsbehörden, auch über ihre Aufgaben und Befugnisse, sind im Kapitel V der DSGVO (Art. 51–59) enthalten, insbesondere in
- Art. 55 und 56 DSGVO (Zuständigkeit und federführende Aufsichtsbehörde)
- Art. 57 DSGVO (Aufgaben)
- Art. 58 DSGVO (Befugnisse)
Die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden untereinander ist in Kapitel VII der DSGVO (Art. 60–76) festgeschrieben.
Rechtliche Stellung der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden haben ihre Aufgaben „völlig unabhängig“ wahrzunehmen, bestimmt Art. 52 Abs. 1 DSGVO. Die Behördenmitarbeiter dürfen in fachlicher Hinsicht weder von außen beeinflusst werden, noch dürfen sie um Weisungen ersuchen oder Weisungen entgegennehmen.
Die Regeln für die Ernennung der Mitglieder können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen (Öffnungsklausel in Art. 53 DSGVO). In Deutschland wurde diese Öffnungsklausel durch das Bundesdatenschutzgesetz und die Landesdatenschutzgesetze gefüllt.
Arten von Aufsichtsbehörden
In Deutschland gibt es aufgrund der föderalen Struktur mehrere Aufsichtsbehörden. Sie unterscheiden sich durch ihre Zuständigkeiten:
- Landesdatenschutzbeauftragte:
Jedes Bundesland stellt einen eigenen Landesdatenschutzbeauftragten. Er überwacht alle Unternehmen, Landesbehörden und andere Stellen, die in diesem Bundesland tätig sind. Nur in Bayern gibt es zwei Behörden: eine ist für privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen zuständig, die andere für Landesbehörden.
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz:
Der Bundesbeauftragte ist nach § 9 BDSG zuständig für die Überwachung der Bundesbehörden, auch soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Aufgrund von Sondervorschriften ist der Bundesbeauftragte insbesondere auch zuständig für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten (§ 115 Abs. 4 TKG, z.B. Telekom, Vodafone) und von Postdiensten (§ 42 Abs. 3 PostG, z.B. Deutsche Post, UPS, Hermes).
- Kirchliche Datenschutzaufsichtsbehörden:
Kirchen bestimmen im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts ihre eigenen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz (z.B. in der katholischen Kirche nach §§ 42 ff. des Gesetzes über den kirchlichen Datenschutz, in der evangelischen Kirche nach §§ 39 ff. des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland)
Aufgaben der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden sind dafür zuständig, die Einhaltung aller Datenschutzvorschriften zu überwachen. Zu den Datenschutzvorschriften zählen in Deutschland:
- die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Landesdatenschutzgesetze der Bundesländer
- andere Gesetze, soweit sie Aussagen zum Schutz personenbezogener Daten treffen (z.B. das TTDSG)
Gemäß Art. 57 DSGVO sind den Aufsichtsbehörden eine Reihe von Aufgaben zugewiesen. Dazu zählen vor allem:
- Überwachung und Durchsetzung der DSGVO
Das ist die Hauptaufgabe; hierunter fallen:- Untersuchungen über die Anwendung der DSGVO
- Untersuchung von Beschwerden
- Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden, um eine einheitliche Anwendung der Datenschutzvorschriften zu gewährleisten
- Beiträge zur Tätigkeit des Europäischen Datenschutzausschusses (Art. 68 ff. DSGVO)
- Maßnahmen, damit Beschwerden leichter eingereicht werden können, wie etwa ein elektronisches Beschwerdeformular
- Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Datenschutz
Dazu zählen:- Sensibilisierung und Aufklärung über Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte, insbesondere bei Kindern
- Sensibilisierung der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter für ihre Datenschutzrechte und -pflichten
- Informationen für die betroffenen Personen und ihre Rechte (auf Anfrage)
- Beratung von Legislative und Exekutive wie Parlamente, Regierungen und andere öffentliche Stellen
- Beratung und Entscheidung über spezifische Werkzeuge
Dazu zählen unter anderem:- Festlegen von Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeitungen und für Datenübermittlungen in Drittländer
- Listen erstellen und führen, in welchen Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) durchzuführen ist
- Beratung im Rahmen der „vorherigen Konsultation“ (Art. 36 DSGVO)
- Ausarbeitung von Verhaltensregeln (Art. 40 DSGVO)
- Einführung von Datenschutzsiegeln, -prüfzeichen und Zertifizierungsmechanismen (Art. 42 DSGVO)
Befugnisse der Aufsichtsbehörden
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sind in Art. 58 DSGVO festgeschrieben:
- Befugnis zur Untersuchung, beispielsweise
- Durchführung von Datenschutz-Überprüfungen
- Anweisung an Verantwortliche, alle Informationen bereitzustellen, die für eine Untersuchung erforderlich sind
- Recht auf Zugang zu den Geschäftsräumen im Rahmen von Untersuchungen
- Befugnis zur Abhilfe, beispielsweise
- Verwarnung des Verantwortlichen, wenn eine Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt
- Anweisung an den Verantwortlichen, den Rechten der betroffenen Personen nachzukommen
- eine endgültige oder vorübergehende Untersagung der Datenverarbeitung
- Verhängen einer Geldbuße
- Befugnis zur Genehmigung und Beratung, beispielsweise
- im Rahmen der vorherigen Konsultation (Art. 36 DSGVO)
- Abgabe von Stellungnahmen (aus Eigeninitiative oder auf Anfrage)
- Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Siegel und Prüfzeichen
Internationale Zusammenarbeit der Behörden
Eines der wesentlichen Ziele der DSGVO ist die einheitliche Rechtsanwendung in der gesamten EU. Deshalb wurden mit der Verordnung nicht nur einheitliche Anwendungsregeln verabschiedet, sondern es ist darin auch festgehalten, dass die Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen müssen. Das ergibt sich aus Kapitel VII der DSGVO.
Beispielsweise beschreibt die DSGVO ein Kohärenzverfahren (Art. 63 ff. DSGVO), wonach sich die Behörden untereinander abzustimmen haben.
Darüber hinaus wird mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 ff. DSGVO) ein Gremium gegründet, das aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden besteht und die einheitliche Anwendung der DSGVO sicherstellen soll.
„One-Stop-Shop“ bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung
Für die Datenverarbeiter führt die DSGVO zu einer wesentlichen Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage: Bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen ist die sogenannte „federführende Aufsichtsbehörde“ der alleinige Ansprechpartner des Verantwortlichen (Art. 56 Abs. 6 DSGVO). Das ist diejenige Behörde, die für den Hauptsitz des Unternehmens zuständig ist.
Die weiteren zuständigen Aufsichtsbehörden werden zwar im behördeninternen Verfahren eingebunden und angehört, treten aber nach außen nicht mehr in Erscheinung. Das hat den Vorteil für die Verantwortlichen, dass sie sich wegen derselben Verarbeitung nicht mit mehreren Datenschutzaufsichtsbehörden parallel auseinandersetzen müssen.
Adressen der Aufsichtsbehörden
Adressen und Kontaktdaten der Datenschutz-Aufsichtsbehörden finden Sie in der Adressübersicht oder beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz unter:
www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html.