Bußgelder nach DSGVO: Gegen wen können Aufsichtsbehörden sie verhängen?
Die Brebau GmbH hatte personenbezogene Daten von Mietinteressenten wie Haarfarbe, Körpergeruch und persönliches Auftreten gespeichert, die für den Mietvertrag nicht erforderlich waren. Das Verfahren ging nicht vor Gericht, da die Brebau die Geldbuße akzeptierte.
Wichtige Ausgangsfrage
Doch nicht alle Unternehmen nehmen einen Bußgeldbescheid hin. Um die Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens zu beurteilen, ist die Ausgangsfrage für betroffene Unternehmen die folgende:
- Reicht es aus, dass die Aufsichtsbehörde einen bußgeldbewehrten Datenschutzverstoß des Unternehmens an sich feststellt?
- Oder muss die Aufsichtsbehörde zusätzlich zum Datenschutzverstoß das Verschulden eines konkreten Beschäftigten des Unternehmens bzw. eine sogenannte Anknüpfungstat einer Führungskraft nachweisen?
Die bisherige Praxis der Aufsichtsbehörden deutet eher darauf hin, dass sie den Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften ohne konkreten Nachweis des „Täters“ als ausreichend ansehen, um ein Bußgeld zu verhängen (siehe dazu die Entschließung der Datenschutzkonferenz vom 03. April 2019, https://ogy.de/dsk-unternehmenshaftung).
Unterschiedliche Beurteilung durch Gerichte
Die aktuelle Rechtsprechung bean…