Warum Datenminimierung?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nennt in Art. 5 DSGVO Datenminimierung als einen der Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten: Personenbezogene Daten müssen demnach „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein“.
Eigentlich liegen die Vorteile der Datenminimierung auf der Hand: Personenbezogene Daten, die unerheblich oder unangemessen für den Zweck der Verarbeitung sind, die Verantwortliche also für die geplante Datenverarbeitung nicht brauchen, müssen sie weder erheben noch speichern und entsprechend auch nicht später löschen oder anderweitig schützen.
Was man nicht braucht, hat man dann nicht und muss man deshalb nicht schützen. Das sollte doch ein sehr gutes Argument für die Datenminimierung oder die Datensparsamkeit in Unternehmen und Behörden sein, wie das alte Bundesdatenschutzgesetz die Forderung früher nannte.
Wie lässt sich Datenminimierung umsetzen?
Damit die Praxis den Grundsatz der Datenminimierung besser umsetzen kann, schlägt zum Beispiel das Standard-Datenschutzmodell der Datenschutz-Aufsichtsbehörden einige Maßnahmen vor. Ein Datenschutzbeauftragter sollte dieses Modell auf jeden Fall kennen. Vorgeschlagene Maßnahmen sind unter anderem:
- erfasste Attribute der betroffenen Personen reduzieren
- Voreinstellungen festlegen, die dieVerarbeitung personenbezogener Daten auf das Maß beschränken, das für den Verarbeitungszweck notwendig ist
- Datenmasken implementieren, die Datenfelder unterdrücken
- automatische Sperr- und Löschroutinen, Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsverfahren vorsehen
- Löschkonzept festlegen und umsetzen