Spätestens seit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist der Datenschutz an den Geschäftsprozessen orientiert.
Nur wer diese Prozesse kennt, weiß, wo wann wer wie und wozu personenbezogene Daten verarbeitet.
Das sieht auch der Gesetzgeber so. Daher müssen Verantwortliche ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeit (VVT) führen.
Dieses VVT ist eine unendliche Geschichte, eine Aufgabe also, die nie komplett zu Ende gebracht sein wird. Denn Geschäftsprozesse unterliegen einer permanenten Veränderung. Und damit verändert sich ständig, wie und wozu ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet.
Es handelt sich damit um eine zentrale Aufgabe des Datenschutzes – nicht des Datenschutzbeauftragten! –, das VVT möglichst komplett zu führen.
In der Juni-Ausgabe der Datenschutz PRAXIS ging es bereits schon einmal um das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.
Während wir uns hier v.a. erst einmal um die Kategorien von Prozessen bzw. Verarbeitungstätigkeiten gekümmert haben und um einen groben Überblick, wie Sie als Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter alle Beteiligten dazu bringen, die Informationen zusammenzutragen, die Sie für Ihre Arbeit benötigen, gehen wir jetzt mehr ins Detail (siehe Heft 06/19, S. 11–14).