Dürfen Onlineshops das Geburtsdatum ihrer Kunden abfragen?
Der Fall: Versandapotheke fragt nach Geburtsdatum
Die online-Apotheke, um die es im aktuellen Fall geht, bietet in ihrem Onlineshop zahlreiche Drogerieartikel und apothekenpflichtige Medikamente an.
Die Produkte müssen nicht altersspezifisch dosiert werden – trotzdem fragt die Versandapotheke bisher bei jeder Bestellung das Geburtsdatum der Käufer ab.
Die Klage: Datenschützerin sieht Verstoß gegen DSGVO
Barbara Thiel, die Landesbeauftragen für den Datenschutz Niedersachsen, sieht in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die Versandapotheke erhebe während des Bestellvorgang zu viele Daten von ihren Kunden.
Das Urteil: Frage nach Geburtsdatum ist nur im Ausnahmefall erlaubt
Das Geburtsdatum ihrer Kunden dürfen Onlineshops nur im Ausnahmefall verlangen – das macht das Verwaltungsgerichts Hannover laut einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen 10 A 502/19 deutlich:
- Die Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Kunden sei zwar ein solcher Ausnahmefall, aber auch hier müssten Onlineshops das datenschutzrechtliche Prinzip der Datenminimierung beachten. Zum Beispiel könnten sie mit einem Häkchen in einer Checkbox lediglich die Volljährigkeit ihrer Kunden abfragen.
- Bei rezeptfreien Produkten – wie im konkreten Fall – dürfe die Versandapotheke nicht nach dem Geburtsdatum fragen. Zumindest nicht bei Produkten, die keine altersspezifische Beratung erfordern.
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Mehr Informationen:
- Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 10. Dezember 2021: https://www.sueddeutsche.de/wissen/technik-onlineshop-darf-nicht-einfach-geburtsdatum-abfragen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-211210-99-333757