Startseite Grundlagen EDSA warnt vor Datenübermittlungen nach Russland
Wegen des Angriffs auf die Ukraine wurde die Russische Föderation am 16. März 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen. Damit ist sie nicht mehr Vertragspartei der im Rahmen des Europarats geschlossenen Konventionen. Das erfasst auch die Konvention 108 des Europarats, also das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.
Dies hat Bedeutung für die Frage, ob weiterhin personenbezogene Daten in die Russische Föderation übermittelt werden dürfen. Möglicherweise ist das dort bestehende Schutzniveau für personenbezogene Daten dadurch so verringert, dass eine Übermittlung nicht mehr zulässig ist. Darauf hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) in einer Erklärung hingewiesen.
Der EDSA führt in seiner Erklärung nicht aus, dass eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die Russische Föderation von Haus aus unzulässig wäre. Er verlangt jedoch eine sorgfältige Überprüfung, ob das dortige Schutzniveau noch als angemessen anzusehen ist. Falls nein, seien Datenexporteure dazu verpflichtet, Datenübermittlungen von sich aus auszusetzen. Sie können also nicht das Ergebnis der Überprüfung abwarten, die Aufsichtsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten nach Aussage des EDSA eingeleitet haben.
Quelle: European Data Protection Board, Statement 02/2022 on personal data transfers to the Russian Federation, adopted on 12 July 2022. Das Statement besteht aus zwei Seiten und ist auf Englisch abrufbar unter https://ogy.de/edpd-transferstorussia.
Eine maschinell erstellte deutsche Übersetzung stellen wir Ihnen gleich hier in diesem Beitrag zum Download zur Verfügung.
Dr. Eugen Ehmann
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