Erste Evaluierung des Angemessenheitsbeschlusses
Der Angemessenheitsbeschluss für die USA legt fest, dass die USA ein angemessenes Datenschutzniveau für personenbezogene Daten gewährleisten. Bedingung ist, dass man bei der Übermittlung von Daten aus der EU an Unternehmen in den USA die in dem Beschluss enthaltenen Vorgaben einhält (Art. 1 des Beschlusses). Der korrekten Umsetzung dieser Vorgaben kommt somit eine zentrale Bedeutung zu.
Vorgesehene Evaluierungen
Der Angemessenheitsbeschluss verpflichtet die EU-Kommission dazu, ihn ein Jahr nach seiner Bekanntgabe zu evaluieren. Es geht dabei darum, „ob die Feststellungen zur Angemessenheit des von den Vereinigten Staaten gewährleisteten Schutzniveaus im Rahmen des Datenschutzrahmens EU-USA noch sachlich und rechtlich gerechtfertigt sind“. So erläutert Erwägungsgrund 211 des Beschlusses die Evaluierungspflicht. Sie ist in Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses förmlich verankert.
Zu künftigen Evaluierungen ist die EU-Kommission in einer Häufigkeit verpflichtet, die mit dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) abzustimmen ist (Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses). Ein fester zeitlicher Abstand ist nicht vorgegeben.
Die EU-Kommission hält es für zweckdienlich, dass die nächste Evaluierung in drei Jahren stattfindet. Der EDSA hat erklärt, er halte einen Zeitraum von „drei Jahren oder weniger“ für angemessen (Rn 70 seines Berichts). Eine Überschreitung des Dreijahreszeitraums würde er demnach wohl nicht akzeptieren.
Grundlage für die Evaluierung
Der Angemessenheitsbeschluss fordert, dass jede Evaluierung „auf der Grundlage aller verfügbar…