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20. Mai 2024

Fotos & Videos: Was sagt die DSGVO?

Kamera
Bild: ©toondelamour / iStock / Getty Images Plus
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Urteil
Ein Videodreh beim Friseur, Überwachungskameras, die mehr aufnehmen als erlaubt: Welche Rechtsregeln beinhaltet die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für Fotografien und Videos von Personen? Und was gilt in einem Strafprozess?

Eine Kundin stellte nach ihrem Friseurbesuch fest, dass ihr Friseur auf seiner Facebook-Fanpage ein Video und Fotos von ihr veröffentlicht hatte. Die Aufnahmen zeigten sie im Salon und wie sie ihre Haarverlängerung erhielt. Ein ihr unbekannter Mann hatte sie dort fotografiert. Von den Videoaufnahmen hatte sie nichts mitbekommen.

➧ Was tun, wenn man ungewollt gefilmt wird?

Nachdem die Kundin persönlich verlangt hatte, Bilder und Video von der Facebook-Seite zu nehmen, entfernte der Friseur die Fotos aus dem Netz. Das Video aber blieb online. Daraufhin beauftragte die Frau einen Rechtsanwalt, der den Friseur schriftlich aufforderte, das Video zu löschen. Doch nichts passierte.

Die Kundin beantragte sodann über ihren Rechtsanwalt eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht durch einen Beschluss vom 27.7.2018 erließ. Darin wurde dem Friseur untersagt, Fotos oder Videos der Frau im Internet oder sonst wo öffentlich zur Schau zu stellen. Gegen diesen Beschluss legte der Friseur Widerspruch ein. Die Angelegenheit landete vor Gericht.

➧ Wurde eine Einwilligung eingeholt?

Eine schriftliche Einwilligung der Frau lag nicht vor. Doch der Friseur erklärte, dass die Kundin ihre Einwilligung mündlich erteilt habe, zumindest eine stillschweigend erteilte Einwilligung. Denn in seinem Salon fänden regelmäßig Video- und Bildaufnahmen statt, um die Kreationen und Arbeitsergebnisse des Friseursalons an den Haarmodellen festzuhalten. Diese Videos und Bilder würden dann auf Facebook veröffentlicht. An solchen Tagen seien nur Haarmodelle anwesend, keine weiteren Kunden. Das habe die Kundin gewusst und trotzdem habe sie darauf bestanden, an einem Dokumentationstag ihre Haarverlängerung zu erhalten, womit sie in die Aufnahmen eingewilligt habe.

➧ Das entschied das Gericht über die Aufnahmen

Das überzeugte das Landgericht Frankfurt nicht. In seinem Urteil vom 13. September 2018 bestätigte es die bereits erlassene einstweilige Verfügung und untersagte dem Friseur auch künftig, Fotos und Videos der Frau zu verbreiten. Die Begründung des Gerichts: Die Frau hat einen Anspruch auf Unterlassung, unabhängig davon, ob man die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) mit dem Recht am eigenen Bild anwendet.

„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, heißt es in 22 Abs. 1 KUG. Wird dagegen verstoßen, besteht ein Unterlassungsanspruch (§ 1004 BGB). Und Art. 6 DSGVO erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten und damit von Videos und Bildern nur, wenn die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese nicht gegeben, besteht gleichfalls ein Unterlassungsanspruch, der sich aus Art. 79 DSGVO (Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf) ergibt.

➧ So finden DSGVO und KUG Anwendung

Damit war es sowohl nach der DSGVO als auch nach dem KUG unzulässig, dass der Friseur Video und Bilder der Kundin veröffentlichte. Die Anwendungsbereiche von DSGVO und KUG sind folgende: Das Video ist ein „Bildnis“ der Frau im Sinn von § 22 KUG. Als Bildnis ist jede Abbildung einer natürlichen Person anzusehen, die das individuelle Aussehen dieser Person wiedergibt. Da die Frau in dem Video identifizierbar ist, handelt es sich bei dem Inhalt des Videos ebenso um personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO).

Als der Friseur das Video veröffentlichte, war dies nicht eine „ausschließlich persönliche“ Tätigkeit (Art. 2. Abs. 2 Buchst. c DSGVO), weil die Veröffentlichung in einem gewerblichen Zusammenhang stattfand und über das Internet für jedermann frei zugänglich war. Nach Maßstäben des KUG handelt es sich bei der Veröffentlichung des Videos um eine Verbreitung, nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO um eine Verarbeitung personenbezogener Daten.

➧ Kein Nachweis einer Einwilligung

Nicht nachweisen konnte der Friseur eine Einwilligung, die den Anforderungen von § 22 KUG genügt. Hierfür hatte er weder Zeugen noch Beweismittel und vor Gericht erschien er auch nicht persönlich.

Sein Bericht war überdies in sich widersprüchlich. Denn er erklärte, die Klägerin hätte ausdrücklich eingewilligt und genauso, dass sie eine stillschweigende (konkludente) Einwilligung gegeben hätte. Womit der Nachweis fehlte, dass eine Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 DSGVO vorhanden ist.

➧ Keine gesetzliche Rechtsgrundlage

Zudem war die Veröffentlichung durch keine gesetzliche Regelung gerechtfertigt. So erlaubt § 23 KUG für bestimmte Situationen eine Veröffentlichung ohne Einwilligung des Abgebildeten. Außer die Veröffentlichung verletzt dessen berechtigte Interessen – was im Frisörsalon der Fall war, da die Frau nicht mit einer Veröffentlichung rechnen musste.

Art. 6. Abs. 1 Buchst. f DSGVO würde eine Veröffentlichung zur Wahrung berechtigter Interessen des Frisörs gestatten. Aber nur, wenn die Interessen der Frau nicht überwiegen. Und genau das tun sie.

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➧ Wann ist ein Interesse berechtigt?

Zwar sind Zwecke der Direktwerbung als berechtigtes Interesse anzuerkennen (siehe Erwägungsgrund 47 der DSGVO). Es ist aber fraglich, ob die Verwendung von Aufnahmen einer Kundin für diesen Zweck als erforderlich anzusehen ist. „Darüber hinaus widerspricht es den vernünftigen Erwartungen eines Kunden in einem Friseursalon, dass sein Besuch im Salon filmisch festgehalten und zur Bewerbung im Internet verwendet wird“, so das Gericht. Das beruft sich hier auf den Erwägungsgrund 47 zur Datenschutz-Grundverordnung, der vor allem den Aspekt der „vernünftigen Erwartungen“ anspricht.

Das Gericht musste damit nicht über das rechtliche Verhältnis zwischen DSGVO und KUG entscheiden. Denn egal welche der Vorschriften man anwendet – das Ergebnis ist dasselbe. Die Veröffentlichung war rechtswidrig.

➧ Sind rechtswidrige Aufnahmen vor Gericht gültig?

Doch lassen sich Videos, die gegen die DSGVO verstoßen, als Beweismittel in einem Strafverfahren verwerten? Das wollte ein Angeklagter wissen. Dieser akzeptierte sein Urteil wegen „Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit unerlaubtem Besitz der dazugehörigen Patronenmunition“ nicht und damit eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Und da das Gericht als Beweismittel Aufnahmen einer Überwachungskamera verwendet hatte, die gegen die DSGVO verstoßen, hoffte der Angeklagte, einen Verfahrensfehler nachzuweisen.

➧ Videoaufnahmen im öffentlichen Raum

Der Inhaber eines Ladengeschäfts betreibt die Kamera, die einen Bereich aufzeichnet, der über 50 Meter in den öffentlichen Straßenraum hineinreicht. Dass es dafür keine tragfähige Begründung gibt, dieser Meinung war auch der Bundesgerichtshof (BGH). Ist es folglich problematisch, die Aufnahmen vor Gericht als Beweismittel zu verwenden?

In seinem Beschluss vom 18. August 2021 – 5 StR 217/21 erklärte der BGH: „Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass … keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen von der Tatbegehung bestehen. Selbst wenn diese unter Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO erlangt worden sind, weil der Inhaber eines Ladengeschäfts mit seiner davor angebrachten Videokamera über 50 Meter ins öffentliche Straßenland hineingefilmt hat, würde dies nicht zur Unverwertbarkeit des so erlangten Beweismittels führen. Denn auch rechtswidrig von Privaten erlangte Beweismittel sind grundsätzlich im Strafverfahren verwertbar. Durch das Inkrafttreten der DSGVO hat sich daran nichts geändert.“

➧ Wann die DSGVO nicht gilt

Damit ist die Wahrheitsfindung in einem Strafprozess wichtiger als die Beachtung der DSGVO. Und wie aus Art. 2 DSGVO folgt, gilt für die Verfolgung von Straftaten die DSGVO ausdrücklich nicht. Darin heißt es: „Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten … durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der … Verfolgung von Straftaten“. (Art. 2 Absatz 2 Buchstabe d DSGVO)

➧ Datenschutz bei der Strafverfolgung

Dennoch können sich Gerichte in Strafverfahren nicht alles erlauben. So enthält die Datenschutzrichtlinie für die Strafverfolgung (Richtlinie (EU) 2016/680) Bestimmungen für den Schutz von Daten natürlicher Personen bei der Verfolgung von Straftaten (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Doch im Gegensatz zur DSGVO, die so etwas wie ein EU-Gesetz ist, handelt es sich bei dieser Richtlinie um eine Aufforderung an die Mitgliedstaaten. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Inhalt ins jeweilige nationale Recht eingebaut wird. Eine unmittelbare rechtliche Wirkung hat die Richtlinie nicht.

Darf ein Gericht in einem Strafverfahren also Videoaufnahmen verwenden, die auf rechtswidrige Weise entstanden sind und von Privatpersonen stammen? Die Richtlinie äußert sich dazu nicht. Bei diesem Thema bleibt der EU-Datenschutz außen vor. Es greift nationales Recht.

➧ Mit welchen Konsequenzen muss der Betreiber der Videokamera rechnen?

Nichts sagt der BGH zu den Konsequenzen, die auf den Betreiber der weit filmenden Videokamera zukommen. Das ist Aufgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, die ein Geldbußen-Verfahren gegen den Betreiber einleiten kann.

➧ Sind Dashcam Videos erlaubt?

Daher sind Webcams im Auto oder sogenannte Dashcams mit Vorsicht zu genießen. Die Aufnahmen können möglicherweise in einem Strafverfahren nach einem Verkehrsunfall helfen. Verstoßen sie allerdings gegen die DSGVO, steht schon das nächste Verfahren an und damit die Verhängung einer Geldbuße durch die Datenschutzaufsicht. Ebenso könnte das Gericht der Datenschutzaufsicht einen Hinweis geben.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2021 – 5 StR 217/21 ist einsehbar unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=121915&pos=0&anz=1. Die oben zitierten Ausführungen finden sich in Randnummer 5 des Beschlusses. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2018 trägt das Aktenzeichen 2-03 O 283/18 und ist unter https://openjur.de/u/2181591.html abrufbar.

Dr. Eugen Ehmann

Dr. Eugen Ehmann
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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