➧ Die Frage nach Geltung der DSGVO ist nur scheinbar exotisch
Der konkrete Fall spielt in Finnland. Ein Unternehmen beantragte bei einem Gericht mündliche Auskunft über Strafen, die möglicherweise gegen eine bestimmte Person verhängt worden waren.
Das wirkt zunächst sehr speziell. Doch vergleichbare Situationen sind recht häufig. Das zeigt sich an Beispielen, die dem Europäische Gerichtshof (EuGH) nicht vorlagen:
- Erstes Zusatzbeispiel: Jemand beantragt bei einem Einwohnermeldeamt eine mündliche Auskunft über die Anschrift einer Person.
- Zweites Zusatzbeispiel: Ein Unternehmen ruft beim jetzigen Arbeitgeber eines Bewerbers an und erkundigt sich über ihn.
Unabhängig von allen sonstigen Einzelheiten stellt sich beim Fall des EuGH und bei den beiden Zusatzbeispielen immer dieselbe Frage: Müssen die Beteiligten die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten oder nicht?
➧ Die Antwort hat erhebliche Auswirkungen
Falls die DSGVO anwendbar ist, kommt bekanntlich eine ganze Palette von Regelungen zur Anwendung. Das reicht von den Informationspflichten für den, der die Daten erhebt (siehe Art. 13 und 14 DSGVO) bis hin zum Recht der betroffenen Person auf Auskunft (siehe Art. 15 DSGVO). Sollte die DSGVO außen vor bleiben, kann man all das getrost ignorieren. Grund genug, sich das Thema genau anzusehen.
➧ Der Personenbezug ist vorliegend offensichtlich
Die DSGVO gilt ausdrücklich nur, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden (siehe Art. 2 Abs. 1 DSGVO). Dass es in dem Fall aus Finnland und in den beiden anderen Beispielen, die oben genannt wurden, um personenbezogene Daten geht, liegt auf der Hand. Denn die Daten sind jeweils unmittelbar mit einer bestimmten Person verknüpft.