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24. November 2022

Grundsätze der Datenverarbeitung, Teil 2: Was bedeutet „Treu und Glauben“?

DP+
Grundsätze wie Treu und Glauben bzw. Fairness und Datenminimierung werden eine wachsende Rolle bei der Digitalisierung spielen. Datenschutzbeauftragte sollten diese Veränderungen aktiv begleiten.
Bild: iStock.com / Eskemar
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Datenschutzgrundsätze
Bei den Grundsätzen der Verarbeitung personenbezogener Daten tauchen gleich zu Beginn Fragen auf. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO spricht von „Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“. Für die Rechtmäßigkeit gibt es Art. 6 DSGVO, für Transparenz Art. 13 & 14 DSGVO. Aber was meint „Treu und Glauben“?

Kann bei der Frage, was unter „Treu und Glauben“ zu verstehen ist, § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit „Leistung nach Treu und Glauben“ als Erklärung dienen? Diese Regelung definiert jedoch ebenfalls nichts. Außerdem bezieht sie sich auf Leistungen von Schuldnern und nicht auf den Schutz personenbezogener Daten. Zudem ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) international ausgelegt.

„Treu und Glauben“ nicht allein nach deutschem Recht bewerten

Hier hilft Datenschutzbeauftragten und Verantwortlichen in Unternehmen und Behörden ein Blick in die englische Fassung der DSGVO. Dort heißt es: „Personal data shall be processed lawfully, fairly and in a transparent manner in relation to the data subject (‘lawfulness, fairness and transparency’)“. „Fairness“ in der Verarbeitung klingt schon greifbarer.

Verantwortliche sollen Daten also rechtmäßig verarbeiten. Und dann kommt sofort der Begriff „fairly“. Der Duden beschreibt Fairness als anständiges Verhalten; gerechte, ehrliche Haltung andern gegenüber oder ein den (Spiel)regeln entsprechendes, anständiges und kameradschaftliches Verhalten. Ganz einfach ließe sich auch schlicht der alte Spruch heranziehen: „Was Du nicht willst, das man Dir tu‘, das füg auch keinem anderen zu.“

„Fairness“ bzw. „Treu und Glauben“: Was kann ich erwarten und womit darf ich rechnen?

Versucht man, die Gedankenkette zu verfolgen, also zuerst die rechtlich verbindlichen Vorgaben zu ermitteln, dann, ergänzend oder wenn keine klaren Regelungen vorhanden sind, sich vom Grundsatz der Fairness leiten zu lasse…

Eberhard Häcker
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Eberhard Häcker
Eberhard Häcker
Eberhard Häcker ist seit vielen Jahren als externer Datenschutz­beauftragter tätig. Seit 2005 ist Eberhard Häcker selbstständig mit Schwerpunkt Datenschutzberatung.
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