Kopie: „Datenschutzfremder Zweck“ ohne Bedeutung
➧ Worum ging es im Streitfall?
Ein Patient befand sich bei einer Zahnärztin in Behandlung. Er hatte den Verdacht, dass die Behandlung fehlerhaft gewesen sein könnte. Deshalb forderte er von der Ärztin eine Kopie seiner Patientenakte.
Die Zahnärztin wollte diesem Wunsch zwar entsprechen. Allerdings verlangte sie vom Patienten, die Kosten für die Kopie zu erstatten. Dazu war der Patient nicht bereit. Er berief sich darauf, dass eine „erste Kopie“ seiner personenbezogenen Daten nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nichts kosten dürfe.
➧ Worin liegt der Widerspruch zwischen BGB und DSGVO?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt fest, dass jeder Patient Abschriften seiner Patientenakte verlangen kann, sei es als Fotokopie, sei es in elektronischer Form (siehe § 630 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zugleich regelt es, dass der Patient dem Behandelnden die Kosten zu erstatten hat, die durch die Anfertigung der Kopie entstanden sind (§ 630 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die DSGVO setzt die Akzente anders. Nach ihr hat ein Patient – wie jede andere betroffene Person – einen Anspruch auf eine Kopie seiner personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO). Dazu legt sie als generelle Regel fest, dass einer betroffenen Person alle Informationen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden m…