„Möge die Datenverarbeitung beginnen!“
Jetzt, wo die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Tagesgeschäft ist, tauchen viele Fragen auf: Was mache ich, wenn ich eine Visitenkarte erhalte? Wie läuft das bei Preisausschreiben?
Plötzlich fällt auf, dass die Beteiligten in manchem Projekt vergessen haben, sinnvolle Prozesse zu implementieren. Oder die implementierten Vorgehensweisen funktionieren nicht wirklich.
Grundsätzliches vorweg
Es ist schwer, allgemeingültige Prozesse vorzugeben, und manches muss sich erst „einschleifen“. Das eine oder andere wird möglicherweise erst klarer, wenn die Aufsichtsbehörden Stellung beziehen oder Maßnahmen verhängen. Oder wenn die Gerichte Recht gesprochen haben.
Dennoch möchte dieser Artikel dabei helfen, realitätsnahe Prozesse zu finden und umzusetzen – eine individuelle Anpassung und (möglicherweise rechtliche) Prüfung für die Belange im eigenen Unternehmen oder der eigenen Dienststelle immer vorausgesetzt.
Zunächst sei an dieser Stelle erwähnt, dass insbesondere bei den Themen „Einwilligung“ und „Informationspflichten“ vieles vermischt wird, was nicht zusammengehört. Wer diese beiden Themen sauber auseinanderhält, hat schon viel gewonnen.
Die Regelungen zur Einwilligung finden sich in den Artikeln 6–8 DSGVO, die Informationspflichten in den Artikeln 13 und 14.
- Dabei behandelt Art. 6 Abs. 1 DSGVO die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung, Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO den Unterfall der Einwilligung.
- Die Art. 7 und 8 DSGVO beschäftigen sich mit der Ausgestaltung der Einwilligung.
- Die Art. 13 und 14 DSGVO hingegen legen fest, wie der Verantwortliche die be…