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19. Juni 2018

Öffentlicher und nichtöffentlicher Bereich: Gleiches Recht für alle?

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Öffentlicher und nichtöffentlicher Bereich: Gleiches Recht für alle?
Bild: iStock.com / HT-Pix
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Einige Spezialvorschriften
Das Frühjahr 2018 hat nicht nur das neue europäische Datenschutzrecht wirksam werden lassen, sondern auch die begleitende Gesetzgebung von Bund und Ländern. Welche Unterschiede gibt es dabei zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Datenverarbeitern?

Auch nach der Reform des Datenschutzrechts wird stark zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterschieden.

Das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) befasste sich gleichwohl in nur einer Norm mit den öffentlichen Stellen des Bundes und der Gesamtheit der nichtöffentlichen Stellen.

Für die öffentlichen Stellen der Länder und ihrer Kommunen trafen die Landesdatenschutzgesetze die Regelungen, die sich an einigen Stellen unterschieden. Zudem umfasste auch das spezifische Bereichsrecht des Bundes und der Länder oftmals Vorgaben und Normen zum Datenschutz.

An dieser Struktur, die dem Föderalismus geschuldet ist, hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Eine Föderalismusreform, die der weiteren Rechtsvereinfachung dient, stand nicht zur Diskussion.

Mit dem Wirksamwerden der DSGVO treten auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die neuen Landesdatenschutzgesetze – sofern bereits verabschiedet – in Kraft. Im fachlichen Bereichsrecht von Bund und Ländern werden noch über den Mai hinaus redaktionelle und inhaltliche Anpassungen erforderlich sein.

Gleiches Schutzniveau für betroffene Personen

Die Regelungen der DSGVO gelten nun für öffentliche und nichtöffentliche Stellen gleichermaßen. Ausdrücklich beziehen Art. 4 Ziff. 7 u. 8 DSGVO bei der Definition des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters neben den natürlichen und juristischen Personen auch die Behörden ein.

Dies schafft ein neues, nunmehr zukünftig gleich hohes Schutzniveau gegenüber den Betroffenen. Das gilt unabhängig davon, welcher Rechtsnatur der Verantwortliche oder Auftragsve…

Dirk Erdmann
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Verfasst von
Dirk Erdmann
Dirk Erdmann
Dirk Erdmann arbeitet seit 2001 als interner und externer behördlicher DSB. In dieser Eigenschaft hat er solche Projekte bereits begleitet.
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