Öffentlicher und nichtöffentlicher Bereich: Gleiches Recht für alle?
Auch nach der Reform des Datenschutzrechts wird stark zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen unterschieden.
Das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) befasste sich gleichwohl in nur einer Norm mit den öffentlichen Stellen des Bundes und der Gesamtheit der nichtöffentlichen Stellen.
Für die öffentlichen Stellen der Länder und ihrer Kommunen trafen die Landesdatenschutzgesetze die Regelungen, die sich an einigen Stellen unterschieden. Zudem umfasste auch das spezifische Bereichsrecht des Bundes und der Länder oftmals Vorgaben und Normen zum Datenschutz.
An dieser Struktur, die dem Föderalismus geschuldet ist, hat sich im Wesentlichen nichts geändert. Eine Föderalismusreform, die der weiteren Rechtsvereinfachung dient, stand nicht zur Diskussion.
Mit dem Wirksamwerden der DSGVO treten auch das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die neuen Landesdatenschutzgesetze – sofern bereits verabschiedet – in Kraft. Im fachlichen Bereichsrecht von Bund und Ländern werden noch über den Mai hinaus redaktionelle und inhaltliche Anpassungen erforderlich sein.
Gleiches Schutzniveau für betroffene Personen
Die Regelungen der DSGVO gelten nun für öffentliche und nichtöffentliche Stellen gleichermaßen. Ausdrücklich beziehen Art. 4 Ziff. 7 u. 8 DSGVO bei der Definition des Verantwortlichen und Auftragsverarbeiters neben den natürlichen und juristischen Personen auch die Behörden ein.
Dies schafft ein neues, nunmehr zukünftig gleich hohes Schutzniveau gegenüber den Betroffenen. Das gilt unabhängig davon, welcher Rechtsnatur der Verantwortliche oder Auftragsve…