Sind Geburtstagslisten zulässig? Und wenn ja, welche Fallstricke sind zu beachten? Diese Fragen gehören zu den Klassikern des „Alltags-Datenschutzes“. Die DSGVO bereichert die Antworten um neue Aspekte.
Seit 25. Mai 2018 ist nun die DSGVO anzuwenden. Trotzdem werden immer noch Umfragen zur Umsetzung der DSGVO veröffentlicht. Der Grund: Es gibt weiterhin deutliche Lücken in der Umsetzung. Nutzen Sie die neuen Studien als Grundlage für eigene interne Untersuchungen.
Es gibt unzählige private Datenverarbeitungen wie Fotos, Geburtstagslisten und Einladungen. Wann greift eigentlich die DSGVO für Privatpersonen, besonders im Zeitalter sozialer Netzwerke & Co.?
Software-Lösungen allein können die Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO / GDPR) nicht sicherstellen. Aber Tools können zumindest dabei helfen. In unserer Serie stellen wir verschiedene Werkzeuge vor. Den Anfang machen Tools und Verfahren, die helfen, ein Risiko zu bewerten.
Die halbjährliche Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) verabschiedete Anfang November 2019 eine neue Version des Standard-Datenschutzmodells (SDM-V2). Damit ist die knapp dreijährige Auswertungsphase des Modells beendet. Wir stellen das Ergebnis vor.
Ende 2019 haben die deutschen Aufsichtsbehörden ihren Erfahrungsbericht zur DSGVO vorgestellt. Die Evaluation der DSGVO ist bis 25. Mai 2020 durchzuführen, der Bericht kann dafür von der EU-Kommission berücksichtigt werden. In unserer Podcastfolge erläutert Thomas Kranig die Bewertung der Aufsichtsbehörden, benennt die Änderungsvorschläge und stellt klar, welche Erwartungen die Anwender an diese Evaluation haben können und welche nicht.
Um den Einzelnen davor zu schützen, dass seine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, sehen gesetzliche Vorschriften wie die Datenschutz-Grundverordnung vor, dem Betroffenen zahlreiche Rechte gegenüber verantwortlichen Stellen einzuräumen.
Für viele Verantwortliche klingt die Interessenabwägung wie ein Freifahrtschein zur Datenverarbeitung. Das gilt insbesondere beim Einsatz von Tracking-Tools auf Websites und bei Apps. Doch wer hier nicht sorgfältig prüft, dem kann das schnell zum Verhängnis werden.
Viele Website-Betreiber geben an, den Einsatz von Tracking-Tools auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu stützen, da sie ein „berechtigtes Interesse an Werbung“ haben. Manch Website-Betreiber meint, damit sei es getan. Schließlich steht in der DSGVO Schwarz auf Weiß, dass Werbung ein berechtigtes Interesse ist. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Barbara Thiel, Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen, hat mit ihrer Aufsichtsbehörde kurz nach Inkrafttreten der DSGVO eine Querschnittsprüfung begonnen. In unserer Podcastfolge fasst sie die Ergebnisse zusammen, benennt die größten Schwachpunkte in der Umsetzung des Datenschutzes und erklärt, wie die Aufsichtsbehörden konkret prüfen.