Im Hof einer Wohnanlage toben sich Kinder und Jugendliche fast jeden Tag aus. Irgendwann wird einer Bewohnerin der Lärm zu viel. Sie will das Ganze für eine Beschwerde bei der Hausverwaltung dokumentieren. Deshalb filmt und fotografiert sie einige der Kinder. Ist das o.k. oder geht das zu weit?
Das Arbeitspapier zum „Stand der Technik“ des IT-Sicherheitsverbunds TeleTrusT adressiert Maßnahmen zur IT-Sicherheit. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten lohnt sich ein Blick samt Einordnung auf den aktuellen Stand des Jahres 2023.
Auch wenn viel von Datendiebstahl die Rede ist: Eigentlich gibt es keinen Diebstahl von Daten. Wohl aber die Ausspähung von Daten, die unter Strafe steht. Neben dem Datenschutzrecht greift hier das Strafrecht.
„Abmahnwellen“ wegen angeblicher oder tatsächlicher Datenschutzverletzungen sind gefürchtet. Bisher bleiben die Abmahnungen meist erfolglos. Aber könnte sich das vielleicht ändern? Dem BGH ist das Thema so wichtig, dass er dazu den EuGH eingeschaltet hat.
In der DSGVO finden sich etliche Anforderungen, die sich auf den aktuellen Status personenbezogener Daten beziehen. Eine Anforderung, die den gesamten Lebenszyklus betrifft, ist hingegen die Richtigkeit personenbezogener Daten. Klingt einfach, ist es aber nicht.
Darf die Müllabfuhr Sperrmüll fotografieren, bevor sie ihn abholt? Die Frage mag leicht kurios wirken. Sie führt aber zu hochinteressanten Datenschutz-Überlegungen, die allgemeine Bedeutung haben.
Jemand stört sich an einer Videoüberwachung. Und das völlig zurecht. So sieht es sogar die zuständige Datenschutzbehörde. Dennoch wird sie bewusst nicht aktiv. Ist so etwas in Ordnung?
Werden die Datenschutzaufsichtsbehörden zukünftig auch künstliche Intelligenz, Datenaltruismus und das Internet-of-Things „beaufsichtigen“? In Art. 57 DSGVO findet sich der Ansatzpunkt, dass sich die Aufgaben der Datenschutzaufsicht durchaus entwickeln können. Im Interview erklärt Prof. Dr. Dieter Kugelmann, Datenschutzbeauftragter von Rheinland-Pfalz, welche Entwicklungen wir hier vielleicht noch erwarten können.
Wer sich zum ersten Mal an einem EuGH-Urteil versucht, ist oft der Verzweiflung nahe. Alles wirkt noch schwieriger und unübersichtlicher als bei den Urteilen deutscher Gerichte. Lesen Sie anhand eines Beispiels, wie Sie mit dieser Herausforderung zurechtkommen.
Datenschutzbeauftragte (DSB) sollten nach dem Urteil des österreichischen Verfassungsgesichtshofs den journalistischen Bereich in den Blick nehmen. Auch wenn im Kernbereich der journalistischen Tätigkeit die DSGVO eine Randerscheinung bleibt, wirft die Entscheidung ihre Schatten voraus.