Ein Arbeitgeber plant, für die Verarbeitung der Personaldaten von SAP auf Workday wechseln. Für den Testbetrieb möchte er Echtdaten aus dem SAP-System verwenden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg macht klare Vorgaben, welche Rechtsgrundlage dafür nötig ist.
Für viele Verantwortliche klingt die Interessenabwägung wie ein Freifahrtschein zur Datenverarbeitung. Das gilt insbesondere beim Einsatz von Tracking-Tools auf Websites und bei Apps. Doch wer hier nicht sorgfältig prüft, dem kann das schnell zum Verhängnis werden.
Viele Website-Betreiber geben an, den Einsatz von Tracking-Tools auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zu stützen, da sie ein „berechtigtes Interesse an Werbung“ haben. Manch Website-Betreiber meint, damit sei es getan. Schließlich steht in der DSGVO Schwarz auf Weiß, dass Werbung ein berechtigtes Interesse ist. Doch ganz so einfach ist es nicht.
Kann der Personalrat verlangen, dass er die Namen der „unterlegenen Bewerber“ bekommt, wenn es zu viele Bewerber gab? Mit seiner Antwort steigt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof tief in die DSGVO ein. Dabei arbeitet er deutlich heraus, wo die Unterschiede zwischen dem Personalvertretungs- und dem Betriebsverfassungsrecht liegen. Das macht die Entscheidung auch für die Privatwirtschaft interessant.
Die DSGVO hat für viel Verunsicherung gerade bei Fotos gesorgt. Dieser Beitrag gibt daher den Mitarbeitern Anhaltspunkte an die Hand, die ihnen helfen, selbst die Zulässigkeit von Fotoaufnahmen zu bewerten.
Nun läuft der Echtbetrieb, die Mitarbeiter müssen in der täglichen Arbeit die DSGVO anwenden. Dieser Artikel leistet Hilfestellung, um lebbare, praxisnahe Prozesse zu entwickeln und umzusetzen.