Bis Juli 2017 war das Scannen von Personalausweisen verboten. Seitdem enthält das Personalausweisgesetz entsprechende Vorgaben.
Diese Vorgaben gelten für Ausweiskopien
Der Ausweis darf nur vom Ausweisinhaber oder von anderen Personen mit Zustimmung des Ausweisinhabers in der Weise abgelichtet werden, dass die Ablichtung eindeutig und dauerhaft als Kopie erkennbar ist. (Satz 1)
Andere Personen als der Ausweisinhaber dürfen die Kopie nicht an Dritte weitergeben. (Satz 2)
Werden durch Ablichtung personenbezogene Daten aus dem Personalausweis erhoben oder verarbeitet, so darf die Daten erhebende oder verarbeitende Stelle dies nur mit Einwilligung des Ausweisinhabers tun. (Satz 3)
Die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bleiben unberührt. (Satz 4)
Siehe: Personalausweisgesetz (PAuswG) § 20 Abs. 2 und Passgesetz § 18 Abs. 3.
Das ist bei der Kopie von Ausweis und Reisepass erlaubt
Der Gesetzgeber schreibt: „Der Gedanke der allgemeinen Handlungsfreiheit gebietet es, dem Ausweisinhaber die Entscheidung darüber zu belassen, ob sein Ausweis in einer der genannten Formen kopiert werden darf.
Zugleich ist jedoch das öffentliche Interesse an dem Personalausweis als einem verlässlichen, hoheitlichen Identifizierungsdokument zu wahren. Deshalb muss die Ablichtung jederzeit als Kopie erkennbar sein (Satz 1).“