➧ Die Menge der Daten ist groß
Ein Finanzberater war seit 1997 für eine Mandantin tätig. Er beriet sie unter anderem über Kapitalanlagen und Versicherungen. Mit Schreiben vom 11. April 2019 forderte ihn die Mandantin auf, ihr eine Kopie aller personenbezogenen Daten zu überlassen, die bei ihm über sie vorliegen.
➧ Unterlagen und Informationen darin sind zweierlei
Im Besitz des Finanzberaters befinden sich Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Unterlagen über Kapitalanlagen, in denen personenbezogene Daten der Mandantin enthalten sind. Der Finanzberater erteilte der Mandantin Auskunft über alle personenbezogenen Informationen der Mandantin, die in diesen Unterlagen enthalten sind. Dies geschah in Form von Zusammenfassungen der Daten. Kopien der Originalunterlagen, in denen diese Daten enthalten sind, übermittelte er ihr jedoch nicht.
➧ Es kommt zum Streit vor Gericht
Damit war die Mandantin nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, aus dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ergebe sich für sie auch ein Recht auf eine Kopie der Dokumente, in denen ihre personenbezogenen Daten enthalten sind. Dies sah der Finanzberater anders. Er ist der Auffassung, den Auskunftsanspruch seiner Mandantin vollständig erfüllt zu haben. Schließlich lägen ihr alle personenbezogenen Informationen vor. Auf Kopien der Originaldokumente, in denen diese Informationen enthalten sind, habe sie keinen Anspruch.
➧ Für den BGH gibt es bindende Vorgaben des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zum Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO in mehreren Entscheidungen folgendes festgehalten:
- Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1 DSGVO).
- Zwar gibt die DSGVO der betroffenen Person auch einen Anspruch auf „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.“ (Art. 15 Abs. 3 DSGVO.
- Dabei handelt es sich jedoch nicht zwei eigenständige Ansprüche, die getrennt nebeneinanderstehen würden und unabhängig voneinander eingefordert werden können.
- Vielmehr handelt es sich beim Anspruch auf eine Kopie der personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) nur um eine besondere Modalität des Rechts auf Auskunft über die personenbezogenen Daten (Art. 15 Abs. 1 DSGVO).
➧ Kopien der Originale sind die Ausnahme
- Einen Anspruch auf eine Kopie von Originaldokumenten hat die betroffene Person deshalb nur, wenn dies notwendig ist, um den Zusammenhang zu verstehen, in dem die personenbezogenen Daten stehen.
- Ansonsten muss sie sich mit einer Zusammenfassung der personenbezogenen Daten zufriedengeben.
➧ Die Vorgaben zwingen zur Differenzierung
Ausgehend von den Vorgaben des EuGH unterscheidet der BGH drei Dinge:
- Schreiben und E-Mails der Mandantin an ihren Finanzberater
- Schreiben und E-Mails des Finanzberater an die Mandantin
- Weitere Unterlagen im Besitz des Finanzberater wie Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen.
Diese Typen von Unterlagen sind nach Auffassung des BGH hinsichtlich des Auskunftsanspruchs unterschiedlich zu behandeln. Entscheidend ist, ob die Mandantin eine Kopie der Originalunterlagen braucht, um den Kontext zu verstehen, in den ihre personenbezogenen Daten eingebettet sind.
➧ Von eigenen Äußerungen gibt es eine Kopie
Alle Schreiben und E-Mails der Mandantin an ihren Finanzberater sind bezüglich ihres gesamten Inhalts als personenbezogen einzustufen. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich die Mandantin so geäußert hat, wie dies in den Schreiben oder E-Mails geschehen ist.
Deshalb bezieht sich hier der Auskunftsanspruch immer auf den gesamten Inhalt des Dokuments. Vollständig ist die Auskunft in diesem Fall daher nur, wenn der Finanzberater seiner Mandantin jeweils eine Kopie des gesamten Dokuments übermittelt.