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09. Januar 2024

Wann ist eine Information ein personenbezogenes Datum?

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Wann ist eine Information ein personenbezogenes Datum?
Bild: iStock.com/aelitta
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Klarheit durch den EuG
Wann eine Information personenbezogen ist, ist eine grundlegende Frage für die Anwendbarkeit der DSGVO. Gerade mit Blick auf KI & Co. ist sie entscheidend dafür, ob die Grundsätze der DSGVO zu beachten sind. Aber die Frage stellt sich – wenngleich mit leicht geänderter Perspektive – auch z.B. bei einer Kopie im Rahmen des Auskunftsanspruchs.
Was ein personenbezogenes Datum ist, definiert die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Es kommt danach darauf an, ob sich die Information auf „auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“ bezieht. Herausfordernd ist die Auslegung, wann eine Identifizierbarkeit vorliegt. Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthält dazu keine handfeste Aussage.

Die zwei Ansätze der Identifizierbarkeit

Seit vielen Jahren ist umstritten, wann eine solche Identifizierbarkeit gegeben ist. Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden sowie einige Stimmen in der Literatur vertreten einen sogenannten objektiven Ansatz, wohingegen die Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in der Literatur einen subjektiven Ansatz vertreten. Das ist der Unterschied zwischen den Ansätzen:

  • Der objektive Ansatz stellt darauf ab, dass ein Personenbezug auch anzunehmen ist, wenn ausschließlich ein Dritter in der Lage ist, die Identität der betroffenen Person festzustellen. Auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Datenverarbeiters soll es nicht ankommen.
  • Der subjektive Ansatz verneint den Personenbezug, wenn es für den konkreten Datenverarbeiter mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft verbunden ist, die Person zu bestimmen, sodass das Risiko einer Identifizierung als praktisch irrelevant erscheint. Dabei bezieht der subjektive Ansatz in die Betrachtung ein, ob der konkrete Datenverarbeiter auf Informationen aus Drittquellen für eine Identifizierung zugreifen kann.

Und welcher Ansatz gilt jetzt?

Der deuts…

Dr. Jens Eckhardt
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Verfasst von
Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt
Dr. Jens Eckhardt ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für IT-Recht, Datenschutz-Auditor (TÜV) und IT-Compliance Manager (TÜV) bei Eckhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB.
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