Was dürfen Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung fragen?
Vermieter verlangen oft eine umfangreiche Selbstauskunft
„Zumindest in Ballungsgebieten ist es Normalität, dass Personen, die sich für eine Wohnung interessieren, bereits im Hinblick auf eine Erstbesichtigung einer Wohnung ein umfangreiches Formular zur Selbstauskunft zur Verfügung gestellt wird“, erklärt das BayLDA in einer Pressemitteilung.
Die Behörde überwacht die Einhaltung des Datenschutzrechts im nicht-öffentlichen Bereich in Bayern und erhielt etliche Beschwerden von Mietinteressenten über die geforderte Selbstauskunft bei der Wohnungssuche.
Datenschützer sagen: Es kommt auf den richtigen Zeitpunkt an
Zahlreiche Informationen dürfen Vermieter „im Hinblick auf eine Entscheidungsfindung zulässigerweise“ abfragen – das betont das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht.
Aber nicht jede interessante Information sei zu jedem Zeitpunkt erforderlich. „Vielmehr muss nach den Zeitpunkten auf dem Weg zwischen der Kontaktaufnahme (…) und dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss eines Mietvertrages unterschieden werden“, heißt es in der Pressemitteilung.
Bei der Kontaktaufnahme nicht erforderlich
Eine Auskunft über den Beruf und das Einkommen ist bei der ersten Kontaktaufnahme und der Vereinbarung eines Besichtigungstermins noch nicht erforderlich.
Darauf weist das BayLDA ausdrücklich hin.
Bei der Interessensbekundung möglich
Im nächsten Schritt – also wenn ein Interessent nach der Besichtigung weiterhin Interesse an der Wohnung hat – ist mehr erlaubt.
Laut BayLDA darf ein Vermieter dann „nach der Anzahl der einziehenden Personen, dem Beruf und dem Einkommen (…) fragen.“
Beim Abschluss des Mietvertrags erlaubt
Wollen beide Parteien den Mietvertrag abschließen, kann der Vermieter „unmittelbar vor Abschluss des Vertrages auch die Vorlage einer Selbstauskunft einer Auskunftei“ verlangen, so die Behörde.
BayLDA prüft Wohnungswirtschaft
Wie wird das konkret in der Praxis gehandhabt? Das will das BayLDA im Rahmen der aktuellen fokussierten Prüfung wissen und hat einen Brief an zufällig ausgewählte Verantwortliche im Bereich der Wohnungswirtschaft verschickt.
Wer einen solchen Brief erhält, muss den „Prüfbogen zur Selbstauskunft von Mietinteressentinnen oder Mietinteressenten“ bis 15. Februar 2022 ausfüllen und einreichen. Die Datenschützer wollen zum Beispiel wissen, ob und wann nach dem Einkommen und Familienstand, der Staatsangehörigkeit und Konfession oder der Personalausweisnummer und dem Führungszeugnis gefragt wird
Die ausführlichen Prüffragen und Informationen zum Prüfkomplex stellt das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht auf seiner Webseite zur Verfügung.
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Mehr Informationen:
- Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht vom 17. Januar 2022: https://www.lda.bayern.de/media/pm/pm2022_01.pdf
- Prüffragen und Informationen zum Prüfkomplex: https://www.lda.bayern.de/de/kontrollen_stabsstelle.html
- Anschreiben „Aufsicht nach Art. 58 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)“: https://www.lda.bayern.de/media/pruefungen/Selbstauskuenfte_Anschreiben.pdf
- Antwort „Prüfbogen zur Selbstauskunft von Mietinteressentinnen oder Mietinteressenten“: https://www.lda.bayern.de/media/pruefungen/Selbstauskuenfte_Antwortbogen.pdf
- Informationsblatt „Prüfung Selbstauskunft Mietinteressentinnen oder Mietinteressenten“: https://www.lda.bayern.de/media/pruefungen/Selbstauskuenfte_Infoblatt.pdf