Eine Prüfung durch die Datenschutzaufsichtsbehörde führt regelmäßig zu Unsicherheiten im Unternehmen, selbst wenn sie anlassunabhängig erfolgt.
Wie alles beginnt
Erfährt eine Datenschutzaufsichtsbehörde von einem möglichen Datenschutzverstoß, z.B. durch Beschwerden betroffener Personen, Veröffentlichungen in der Presse, Meldungen gemäß Art. 33 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder bei anlassunabhängigen Prüfungen, muss sie tätig werden.
Hierzu leitet die Behörde entweder ein verwaltungsrechtliches Aufsichtsverfahren, ein sanktionsrechtliches Ordnungswidrigkeitenverfahren oder beide Verfahren parallel ein.