Was Sie über das Ausspähen von Daten wissen sollten
➧ Datendiebstahl gibt es nicht …?
Fälle von Datendiebstahl sollten sich doch am ehesten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) finden. Hier finden auch solche Straftaten ihren Niederschlag, bei denen die Täter das Internet als Tatmittel nutzen.
Als aktuelle Beispiele für Internet-Kriminalität nennt das Bundeskriminalamt (BKA):
- Identitätsdiebstahl / Phishing: Straftäter sind an allen Arten von Zugangsdaten interessiert, mit denen sie zu Lasten Dritter und zum eigenen Vorteil Verfügungen im Internet vornehmen können. Das geht von der Bestellung von Waren bis hin zur Manipulation von Aktienkursen.
- Spam: Als Spam oder Junk Mail bezeichnet man im Internet den Massenversand nicht angeforderter Werbe-E-Mails, Werbebeiträge in Newsgroups, die nichts mit dem Thema der Gruppe zu tun haben, sowie Kettenbriefe. Nach deutschem Recht ist es verboten, Personen unaufgefordert Werbung per E-Mail zuzusenden.
- Digitale Erpressung: Cyberkriminelle nutzen Schadsoftware (Ransomware) als Mittel der digitalen Erpressung. Angreifer verschlüsseln Daten auf infizierten Computern. Zur Wiederfreigabe sollen die Betroffenen ein Lösegeld zahlen.
- Massenhafte Fernsteuerung von Computern (Botnetze): Cyberkriminelle infizieren Computer mit Schadsoftware und schließen sie in Botnetzen zusammen, die sie nutzen, um Straftaten zu begehen.
Was sich allerdings nicht findet, ist der Datendiebstahl. Dieser Begriff ist jedoch so tief verwurzelt, dass wir nicht völlig davon abraten wollen, diesen Begriff zu verwenden.
„(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.“
Genau betrachtet nehmen die Angreifer die Daten aber nicht weg, sie sind weiterhin vorhanden. Doch die Kriminellen spähen die Daten aus und kopieren sie zumeist. Der Straftatenkatalog zur PKS spricht von „rechtswidrig erlangten Daten“.

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➧ Was hilft gegen das Ausspähen von Daten?
Das Strafgesetzbuch besagt unter § 202a Ausspähen von Daten:
„(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.“
Das Ausspähen von Daten ist leider keine Seltenheit:
- Die PKS 2022 nennt 11.402 Fälle für Straftaten der Art „Ausspähen, Abfangen von Daten einschl. Vorbereitungshandlungen und Datenhehlerei“.
- Das bedeutet einen minimalen Rückgang um 0,7 Prozent im Vergleich zu 2021.
- Die Aufklärungsquote lag 2022 bei 20,2 Prozent. Im Jahr 2018 betrug sie noch 26,8 Prozent.
➧ Was sagen aktuelle Statistiken?
396.184 – das ist die Zahl der Straftaten unter Einsatz des Tatmittels Internet, die die Polizeiliche Kriminalstatistik im Jahr 2022 erfasst hat. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Fälle damit weiter angestiegen (2021: 383.469).
Zu den Straftaten, die mit dem Tatmittel Internet verübt wurden, gehören auch Delikte wie
- Waren- und Warenkreditbetrug,
- Computerbetrug,
- Leistungs- und Leistungskreditbetrug,
- Straftaten gegen die Urheberrechtsbestimmungen und
- die Verbreitung pornografischer Schriften.
Auch wenn bei diesen Internet-Straftaten nicht von Daten, Datendiebstahl und Datenausspähung die Rede ist: Meist spähen Internetkriminelle dabei Daten aus, um die Straftaten vorzubereiten und durchzuführen.
Dabei sind insbesondere personenbezogene Daten im Fadenkreuz der Angreifer. Denn sie helfen den Tätern oftmals dabei, die Identität des Opfers vorzutäuschen. Das nennt sich meist Identitätsdiebstahl.
Doch wie bei den Daten gilt auch hier: Digitale Identitäten lassen sich missbrauchen und kopieren. Stehlen im Sinne von Diebstahl lassen sie sich aber nicht.