Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht die Einrichtung und den Betrieb eines internen Hinweisgebersystems vor, was auch unter Beteiligung externer Dritter oder als gemeinsame interne Meldestelle möglich ist. Wer ist hier datenschutzrechtlich verantwortlich?
Das Vertraulichkeitsgebot schützt die Identität von Hinweisgebern und weiteren Personen. Dieser Schutz ist aber nicht absolut. Dieser Leitfaden gibt einen Überblick über die Regelungen sowie zum Zusammenspiel mit den datenschutzgesetzlichen Informations- und Auskunftsrechten.
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des HinSchG stellt sich eine Vielzahl von datenschutzrechtlichen Fragen. Wir haben Prof. Dr. Tobias Keber, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI), dazu befragt.
Viele Unternehmen und Behörden sind nach HinSchG verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. In der Praxis stellt sich dann oft die Frage, ob ein DSB diese Aufgabe zusätzlich übernehmen kann bzw. sollte.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ohne Zweifel datenschutzrelevant. Welche datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Einrichtung und dem Betrieb eines Hinweisgebersystems nach HinSchG zu beachten sind, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Hinweisgebende aus Behörden und Unternehmen sollten in Zukunft besser vor beruflichen Repressalien geschützt werden. Das war das Ziel des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Allerdings hat der Bundesrat den Entwurf abgelehnt. Nun klagt die EU-Kommission.
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