Einmal ist eben nicht keinmal!
Eine unerwünschte Werbemail ist doch mit einem Klick gelöscht. Von einem Schaden, der einen Schadensersatz rechtfertigen würde, kann in solchen Fällen keine Rede sein. Argumentationen dieser Art waren vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) allgemein üblich. Die Gerichte haben sie damals akzeptiert. Damit ist inzwischen Schluss.
Eine Frau schickt „Maskenwerbung“ an einen Anwalt
Stein des Anstoßes war eine Werbemail, die eine Frau an einen Rechtsanwalt schickte. Die Überschrift der Mail lautete: „Ihre Anfrage zu Kinder FFP 2 NR Masken“. Im Text der Mail selbst ging es um ein „Vorteilspaket FFP 2 Masken für Kinder und Erwachsene“.
Der Anwalt konnte sich beim besten Willen nicht daran erinnern, eine Anfrage für Corona-Masken gestellt zu haben. Deshalb wandte er sich an die Absenderin der E-Mail und fragte sie, woher sie denn seine Mailadresse hätte.
Die Frau hat Mailadressen im Netz gesammelt
Die Erklärung der Frau war etwas eigentümlich: Angeblich hatte sie sich an ihrem Heimatort wegen einer Rechtsberatung umgesehen. Dabei sei ihr die Mailadresse des Rechtsanwalts aufgefallen. Der Bedarf für eine Rechtsberatung habe sich dann irgendwie erledigt. Die Mailadresse habe sie trotzdem von Hand aufgeschrieben und später bei der Mailing-Aktion verwendet. Die ganze Mailing-Aktion habe auf Kontaktdaten beruht, die sie manuell erfasst habe.
Sie gibt eine Unterlassungserklärung ab
Das passte dem Rechtsanwalt überhaupt nicht. Er forderte die Frau auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das tat sie. Sie verpflichtete sich, ihm künftig keine Werbemails mehr zu schicken.