Datenschutzpannen: Neue Leitlinien des EDSA
Die Pflicht, „Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen“ zu dokumentieren (Art. 33 Abs. 5 DSGVO), komplettiert diese „Verkehrssicherungspflicht“ – auch für den Fall, dass das Ergebnis „kein Risiko“ lautet.
Diese Dokumentationspflicht stellt der EDSA in den Kontext der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO und der Organisationspflicht nach Art. 24 DSGVO (Guidelines 9/2022, Rn 122).
Pflicht, die Einhaltung von Art. 33, 34 DSGVO zu organisieren
Der EDSA postuliert in den Guidelines weitere Organisationspflichten, die sich dem Wortlaut von Art. 33 (Meldung an Aufsichtsbehörde) und Art. 34 DSGVO (Benachrichtigung der Betroffenen) selbst nicht ausdrücklich entnehmen lassen:
- Der EDSA fordert, dass der Verantwortliche…