➧ Ein Gläubiger verstößt gegen einen gerichtlichen Vergleich
Ein Gläubiger hatte zwei Negativ-Meldungen gegenüber der SCHUFA gemacht. Dagegen wehrte sich der Kläger. In einem gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der Gläubiger dazu, diese Negativ-Meldungen zu widerrufen. Das tat er dann auch. Allerdings wiederholte er später die beiden Negativ-Meldungen gegenüber der SCHUFA nochmals. Grund dafür sei – so die Darstellung des Gläubigers – eine technische Panne gewesen.
Kläger und Gläubiger sind sich darüber einig, dass die Wiederholung der Meldungen gegen den gerichtlichen Vergleich verstoßen hat.
➧ Damit verstößt der Gläubiger zugleich gegen die DSGVO
Die Übermittlung von Daten an die SCHUFA stellt eine Verarbeitung dieser Daten im Sinn von Art. 4 Nummer 2 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dar. Sie wäre nur dann rechtmäßig, wenn eine Rechtsgrundlage hierfür gegeben wäre (siehe Art. 6 DSGVO). Daran fehlt es schon auf den ersten Blick. Denn der gerichtliche Vergleich schließt es gerade aus, dass der Gläubiger diese Daten an die SCHUFA übermitteln darf.
➧ Der Kläger fordert Schadensersatz
Auch die erneute Übermittlung an die SCHUFA hat der Gläubiger widerrufen. Insofern sind die Negativ-Meldungen gegenüber der SCHUFA im Ergebnis aus der Welt geschafft. Dennoch fordert der Kläger vom Gläubiger Schadensersatz. Wesentlicher Streitpunkt ist dabei, ob dem Kläger durch die Wiederholung der Negativ-Meldungen gegenüber der SCHUFA überhaupt ein Schaden entstanden ist.