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Grundlegend hat sich der EuGH in seinen Entscheidungen vom 14.12.2023 (Rs. C-340/21) und vom 25.01.2024 (Rs. C-687/21) mit der Pflicht zur Risikobeherrschung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und deren Auswirkungen auf Schadensersatzansprüche befasst. Die Ausgangssach-verhalte sind für das Verständnis der Entscheidungen
wichtig: