Datenschutzbeauftragter muss unabhängige Instanz sein
„Ein Datenschutzbeauftragter kann nicht einerseits die Einhaltung des Datenschutzrechts überwachen und andererseits darüber mitentscheiden“, begründet Volker Brozio, kommissarischer Dienststellenleiter der BlnBDI, die Entscheidung in einer Pressemitteilung.
„Eine solche Selbstkontrolle widerspricht der Funktion eines Datenschutzbeauftragten, der gerade eine unabhängige Instanz sein soll, die im Unternehmen auf die Einhaltung des Datenschutzes hinwirkt.“
Datenschutzbeauftragte sollen beraten und kontrollieren
Als unabhängige Instanz sollen betriebliche Datenschutzbeauftragte ihr Unternehmen hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Pflichten beraten und die Einhaltung der Datenschutzvorschriften kontrollieren.
Diese Funktion dürfen – laut Artikel 38 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – nur Personen ausüben, die keinen Interessenkonflikten durch andere Aufgaben unterliegen.
Unternehmen müssen Interessenkonflikte ausschließen
Gleichwohl dürfen auch betriebliche Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten innerhalb einer Stelle wahrnehmen – es darf aber zu keinem Interessenkonflikt kommen. Das müssen Unternehmen und Organisationen sicherstellen.
Artikel 38 Absatz 6 der DSGVO gibt das eindeutig vor: „Der Datenschutzbeauftragte kann andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter stellt sicher, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.“