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05. November 2024

Massenklagen auf Schadensersatz nach DSGVO

DP+
Die DSGVO definiert den Begriff des Schadens weit und macht den Anspruch auf Schadensersatz von keiner bestimmten Schwelle abhängig. Sie beschränkt den Anspruch nicht auf Schäden von einer gewissen Erheblichkeit.
Bild: iStock.com/bymuratdeniz
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Alles nicht so schlimm? Oder doch?
Neuerdings hört man Behauptungen wie: Der EuGH hält sich beim Thema Schadensersatz zurück. Und für Bagatellen wie ein „ungutes Gefühl“ gibt es ohnehin nichts. Was ist daran Dichtung, was ist Wahrheit? Eine Analyse von vier EuGH-Entscheidungen schafft Klarheit.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat seit Frühjahr 2023 vier wichtige Entscheidungen zum Thema Schadensersatz und Haftung nach Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) getroffen. Es ist notwendig, diese Urteile als Gesamtheit zu sehen. Das Herauspicken einzelner Ausführungen, die scheinbar eindeutig sind, führt schnell in die Irre. Das gilt besonders hinsichtlich der Frage, wie hoch das Risiko von Massenklagen auf Schadensersatz ist.

Ein Dreier-Schritt bildet die Ausgangsbasis

Wann ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, beschreibt Art. 82 Abs. 2 Satz 1 sehr klar: „Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde.“ Das macht deutlich, dass ein Anspruch auf Schadensersatz an drei Voraussetzungen gebunden ist:

  1. Es muss ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen.
  2. Es muss ein Schaden entstanden sein.
  3. Der Verstoß gegen die DSGVO muss für den Schaden kausal sein.

Das erschwert das Geschäft der „Prozessindustrie“

Eine ganze Reihe von Anwaltskanzleien sucht ständig nach Möglichkeiten, massenhaft Klagen nach demselben Schema zu erheben. Dabei kommen ausgefeilte IT-Systeme zum Einsatz. Die Möglichkeiten der KI machen solche Vorgehensweisen noch lukrativer. Diese Kanzleien hatten darauf gehofft, dass ein Verstoß gegen eine Bestimmung der DSGVO schon für sich allein einen Schadensersatzanspruch für die davon betroffene Person auslöst. Denn das hätte ihr Vorgehen wesentlich vereinfacht.

Dieser Sichtweise ha…

Dr. Eugen Ehmann
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Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
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