Haben Sie als betriebliche(r) Datenschutzbeauftragte(r) eine Doppelrolle inne und kommt es dadurch zu einem Interessenkonflikt? Falls ja, drohen erhebliche Bußgelder – das zeigt ein aktueller Fall: Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) hat ein Bußgeld in Höhe von 525.000 Euro gegen die Tochtergesellschaft eines Berliner E-Commerce-Konzerns verhängt. Das Bußgeld ist noch nicht rechtskräftig.
Ortsbegehungen sind v.a. spannend, wenn es um Bereiche mit besonderen Kategorien von Daten geht. Ganz
genau sollten Datenschutzbeauftragte hier bei den Türen hinschauen. Haben sie einen festen Türknauf, der
sich von außen nur mit Schlüssel oder Transponder öffnen lässt? Oder gibt es lediglich Türklinken, sodass die
Beschäftigten die Türen eigens verschließen müssen, wenn sie den Raum verlassen?
Eine sorgfältige Datensicherung ist unverzichtbar und ohne Alternative. Aber Datensicherung muss auch
funktionieren. Dazu gehört u.a. die Erkenntnis, dass alles, was gut funktionieren soll, Geld kostet. Hier am falschen Ende zu sparen, kann sehr teuer werden und großen Aufwand verursachen.
Dürfen Unternehmen die Daten ihrer Kunden ohne deren Einwilligung auswerten und daraus ein Profil für Werbezwecke erstellen? Nein – sagt die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen und hat eine Geldbuße in Höhe von 900.000 Euro gegen ein Kreditinstitut verhängt. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig.
USB-Sticks, auf denen sich Schadsoftware versteckt, sind ein klassisches Einfallstor für Cyberkriminelle. Testen Sie doch mal, wie gut die letzten Datenschutz-Schulungen zu diesem Thema gewirkt haben …
Bei Datenschutzüberprüfungen im Zusammenhang mit Auftragsverarbeitung erlebt man als Datenschutzbeauftragter immer wieder interessante Situationen. Je nach Auftrag sind dabei auch Überprüfungen vorzunehmen,
die im wahrsten Sinne des Wortes etwas brenzliger ausfallen.
Wie kommen die EU-Mitgliedstaaten zu einer einheitlichen Bußgeldpraxis für Datenschutzverstöße? Darüber diskutieren Aufsichtsbehörden schon seit Langem. Nun hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) Leitlinien zur Berechnung von Bußgeldern nach der DSGVO veröffentlicht.
Aktenvernichtung erfüllt eine bedeutende Aufgabe bei den technischen und organisatorischen Maßnahmen. Sie dient v.a. dazu, die Vertraulichkeit zu wahren. Das klappt allerdings nicht immer so wie geplant.
Zu den Schutzmaßnahmen, die die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert, gehört auch der Schutz
der Daten vor Vernichtung. Dass jemand aus Versehen personenbezogene Daten vernichtet, ist noch einzusehen.
Aber wie kann es sein, dass jemand absichtlich Daten vernichtet?
Ihre Krankenkasse schickt Ihnen per Mail Ihre Gesundheitsdaten der letzten drei Jahre zu - doch die Nachricht kommt nie bei Ihnen an. Dafür aufgrund eines Fehlers bei einem anderen Empfänger. Hier kann nach DSGVO Schadensersatz fällig sein.