➧ Am Anfang stand ein alltäglicher Kauf
Media Markt Saturn hat jeden Tag viele Kunden. Manchmal herrscht deshalb etwas Hektik. An der Warenausgabe sind öfter Aushilfskräfte tätig. Kein Wunder, dass dann auch mal etwas schief geht. Das widerfuhr einem Kunden, der ein Elektro-Haushaltsgerät erworben hatte.
Zunächst lief alles nach Plan. Ein Mitarbeiter von Media Markt Saturn erstellte einen Kauf- und Kreditvertrag. Dabei gab er eine Reihe von Daten des Kunden ein: Vornamen, Namen, Anschrift, Namen seines Arbeitgebers, Höhe seiner Einkünfte und seine Bankdaten. Der Mitarbeiter druckte die Vertragsunterlagen aus. Er und der Kunde unterzeichneten beide Verträge, den Kaufvertrag und den Kreditvertrag.
➧ Bei der Warenausgabe läuft etwas schief
Mit diesen Unterlagen ging der Kunde zur Warenausgabe. Dort übergab er sie einem anderen Mitarbeiter von Media Markt Saturn. Während dieser Mitarbeiter das Haushaltsgerät aus dem Lager holte, drängelte sich ein anderer Kunde vor. Der Mitarbeiter bemerkte das nicht. Deshalb händigte er das Gerät samt Unterlagen dem „falschen Kunden“ aus.
Der Irrtum fiel rasch auf. Ein Vorarbeiter kümmerte sich um die Angelegenheit. Bereits nach einer halben Stunde erhielt der „richtige Kunde“ seine Unterlagen wieder zurück.
Als Entschädigung bot ihm das Unternehmen an, das Gerät kostenlos in seine Wohnung zu liefern. Das ist dem Kunden jedoch als Entschädigung zu wenig. Er möchte einen zusätzlichen Ausgleich in Geld erhalten. Sein Argument: Es könnte ja sein, dass der „falsche Kunde“ die Unterlagen mit den personenbezogenen Daten heimlich kopiert hat.
➧ Der Kunde besteht auf Schadensersatz
Der „richtige Kunde“ und das Unternehmen konnten sich nicht einigen. Deshalb kam es zu einem Verfahren beim zuständigen Amtsgericht Hagen. Dieses Gericht muss nun darüber entscheiden, ob dem „richtigen Kunden“ Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld zusteht.
Maßgebliche Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 82 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der das Recht auf Schadensersatz regelt. Weil sich das Amtsgericht über die Auslegung dieser Vorschrift unsicher ist, hat es dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hierzu eine Reihe von Fragen vorgelegt.