Ein Datenbestand mit Daten von 33.200 Personen
Der Datenbestand des Finanzdienstleisters hatte es buchstäblich in sich. Gespeichert waren 389.000 Datensätze von 33.200 Personen. Der Kläger war eine dieser Personen. Natürlich ging er davon aus, dass der Finanzdienstleister einen solchen Datenschatz hütet wie seinen eigenen Augapfel.
Unbekannte stehlen umfangreiche Daten des Klägers
Leider zeigte sich, dass dies nicht der Fall war. Am 19.10.2020 teilte der Finanzdienstleister dem Kläger mit, dass unbekannte Personen Daten entwendet hätten. Davon betroffen waren folgende Daten des Klägers:
- Adresse
- Handynummer
- Geburtsdatum
- Geburtsort
- Geburtsland
- Staatsangehörigkeit
- Familienstand
- steuerliche Ansässigkeit und Steuer-ID
- IBAN
- Ausweiskopie
- Porträtfoto (entstanden bei der Nutzung des Post-Ident-Verfahrens)
Ein Dienstleister hatte alle Zugangsdaten erhalten
Zu diesem Vorfall konnte es kommen, weil der Finanzdienstleister bis zum Jahr 2015 mit einen IT-Dienstleister zusammenarbeitete. Diesem IT-Dienstleister hatte er die Zugangsinformationen für das gesamte IT-System zur Verfügung gestellt. Die Zugangsinformationen änderte der Finanzdienstleister auch dann nicht, als er Ende 2015 den Vertrag mit dem IT-Dienstleister beendete.
Das nutzten die Täter aus
Diese Schwachstelle machten sich die unbekannten Angreifer zu Nutze. Sie verschafften sich bei dem IT-Dienstleister die Zugangsdaten zum System des Finanzdienstleisters. Mithilfe dieser Zugangsdaten konnten sie auf zahlreiche Kundendaten zugreifen, unter anderem auf die Daten des Klägers. Zu diesen Zugriffen kam es ab April 2020.
Erst nach diesem Vorfall änderte der Finanzdienstleister im Oktober 2020 die Zugangsdaten zu seinem IT-System.
Noch ist „nichts passiert“
Materiellen Schaden, der sich in Geld messen ließe, haben die unbekannten Täter dem Kläger bisher nicht zugefügt. Allerdings kam es beispielsweise am 27.9.2020 zu insgesamt zehn fehlgeschlagenen Login-Versuchen bei seinem E-Mail-Account.
Der Kläger lebt deshalb in ständiger Angst, dass die unbekannten Täter die erbeuteten Daten beispielsweise für Identitätsdiebstähle oder Betrugsversuche benutzen.
Der Kläger verlangt zweifachen Schadensersatz
Der Kläger verlangt vom Finanzdienstleister als Beklagten in zweierlei Hinsicht Schadensersatz:
- Zum einen verlangt er die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, „dem Kläger alle materiellen künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv des Beklagten im Zeitraum von April bis Oktober 2020 entstanden sind.“
- Zum anderen fordert er ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt.