Sie verwenden einen veralteten Browser. Um im Internet auch weiterhin sicher unterwegs zu sein, empfehlen wir ein Update.

Nutzen Sie z.B. eine aktuelle Version von Edge, Chrome oder Firefox

05. Dezember 2022

Vorlageverfahren beim EuGH, Teil 2: Geldbußen bei Datenschutzverstößen

DP+
Vorlageverfahren beim EuGH sind enorm wichtig
Bild: Gerichtshof der Europäischen Union
0,00 (0)
Gerichtsverfahren im Datenschutz
Ein Unternehmen verletzt die DSGVO erheblich. Rechtfertigt allein das schon eine Geldbuße? Oder muss feststehen, wie es dazu im Einzelnen kam und welche Person konkret etwas falsch gemacht hat? Darüber wird der EuGH in einiger Zeit entscheiden
Auch Gerichte können ratlos sein. Bezieht sich diese Ratlosigkeit auf Vorschriften des EU-Rechts, können sie eine kompetente Stelle um Klärung bitten, nämlich den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Er beantwortet im Rahmen von „Vorlageverfahren“ Fragen nationaler Gerichte zur Auslegung des Europarechts (siehe Ehmann, Heft 11/2022, S. 13–15). Diesen Weg hat das Kammergericht (KG) Berlin beschritten. Es möchte Fragen rund um die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) klären lassen.

Es geht um Geldbußen von 15 Millionen € wegen Datenschutzverstößen

Der Fall, den das KG Berlin zu entscheiden hat, wirkt spektakulär. Es geht um Geldbußen gemäß Art. 83 DSGVO in Höhe von insgesamt fast 15 Millionen €. Verhängt hat diese Geldbußen die Datenschutzaufsicht Berlin gegen ein großes Vermietungsunternehmen. Grund hierfür war, dass das Unternehmen nach Auffassung der Datenschutzaufsicht gegen Löschungspflichten verstoßen und Daten von Mietern zu lange gespeichert hat.

Umstritten sind die Ermittlungspflichten der Aufsichtsbehörden

Anlass für die Vorlage zum EuGH war, dass rechtlich umstritten ist, was genau eine Aufsichtsbehörde ermitteln muss, bevor sie eine Geldbuße gegen ein Unternehmen – und nicht etwa gegen dessen Geschäftsführer – verhängt. Dazu gibt es zwei Meinungen:

  • Manche Gerichte halten es für ausreichend, wenn die Aufsichtsbehörde belegen kann, dass die Vorgaben der DSGVO im Ergebnis verletzt worden sind. Im konkreten Fall würde dies bedeuten: Ausreichend wäre der Nachweis, dass Daten länger gespeich…
Dr. Eugen Ehmann
+

Weiterlesen mit DP+

Sie haben noch kein Datenschutz-PRAXIS-Abo und möchten weiterlesen?

Weiterlesen mit DP+
Konzentrieren Sie sich aufs Wesentliche
Profitieren Sie von kurzen, kompakten und verständlichen Beiträgen.
Kein Stress mit Juristen- und Admin-Deutsch
Lesen Sie praxisorientierte Texte ohne Fußnotenapparat und Techniker-Sprech.
Sparen Sie sich langes Suchen
Alle Arbeitshilfen und das komplette Heftarchiv finden Sie online.
Verfasst von
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann
Dr. Eugen Ehmann ist ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet des Datenschutzes in Unternehmen & Behörden. Er ist Herausgeber eines renommierten DSGVO-Kommentars und Autor zahlreicher Beiträge in der Datenschutz PRAXIS sowie in vielen weiteren Datenschutz-Veröffentlichungen. Außerdem moderiert er seit 2003 die IDACON , den renommierten Datenschutz-Kongress.
Vielen Dank! Ihr Kommentar muss noch redaktionell geprüft werden, bevor wir ihn veröffentlichen können.